RS Vfgh 1964/4/30 V11/63, V12/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1964
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Norm

Bundes-Verfassungsgesetz Art10, B-VG Art10 Abs1 Z14
Bundes-Verfassungsgesetz Art10, B-VG Art10 Abs1 Z7
Bundes-Verfassungsgesetz Art89, B-VG Art89 Abs3
Bundes-Verfassungsgesetz Art97, B-VG Art97 Abs2
Bundes-Verfassungsgesetz Art139, B-VG Art139 Abs1
Bundes-Verfassungsgesetz Art139, B-VG Art139 Abs3
Behörden-Überleitungsgesetz §15, BehÜG STGBl 94/1945 §15 Abs1
Behörden-Überleitungsgesetz §15, BehÜG STGBl 94/1945 §15 Abs4
Behörden-Überleitungsgesetz §20, BehÜG STGBl 94/1945 §20 Abs2
Behörden-Überleitungsgesetz §20, BehÜG STGBl 94/1945 §20 Abs3
NÖ JagdG §86
NÖ JagdG §128
Schieß- und Sprengmittelgesetz §43, SchießSprengmG §43 Abs1
Strafprozeßordnung 1975 §24, StPO §24
Verwaltungsstrafgesetz 1991 §39, VStG 1950 §39
Verwaltungsstrafgesetz 1991 §39, VStG 1950 §39 Abs2
VÜG
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
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  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
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  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
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  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 97 heute
  2. B-VG Art. 97 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 97 gültig von 01.02.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 97 gültig von 01.07.2012 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 97 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 97 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  7. B-VG Art. 97 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 97 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 97 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. Behörden-ÜG § 15 gültig von 01.01.1989 bis 30.04.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 565/1991
  2. Behörden-ÜG § 15 gültig von 11.09.1946 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 142/1946
  1. Behörden-ÜG § 15 gültig von 01.01.1989 bis 30.04.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 565/1991
  2. Behörden-ÜG § 15 gültig von 11.09.1946 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 142/1946
  1. Behörden-ÜG § 20 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2004
  2. Behörden-ÜG § 20 gültig von 01.06.1972 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1972
  1. Behörden-ÜG § 20 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2004
  2. Behörden-ÜG § 20 gültig von 01.06.1972 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1972
  1. § 43 gültig von 19.02.1975 bis 19.02.1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 92/1975

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Folgende Stellen der "Dienstvorschrift für die Erhebungsabteilungen (Gruppen) der österreichischen Bundesgendarmerie" (Erlaß des BM für Inneres vom 21. Juni 1946, Z 75.041-GD.5/46, i. d. F. des Erlasses vom 10. Mai 1948, Z 157.357-GD.5/47, Amtliche Verlautbarungen für die österreichische Bundesgendarmerie Nr. 3/1945 und Nr. 5/1948) werden als gesetzwidrig aufgehoben: a) Abschnitt II Abs. 1 Z 3; b) Abschnitt III Abs. 1; c) Abschnitt IV Z 3; d) Abschnitt V Abs. 1 und 2; e) Abschnitt VI Abs. 3; f) Abschnitt VIII Abs. 11.Folgende Stellen der "Dienstvorschrift für die Erhebungsabteilungen (Gruppen) der österreichischen Bundesgendarmerie" (Erlaß des BM für Inneres vom 21. Juni 1946, Ziffer 75 Punkt 041 -, G, D, Punkt 5 /, 46,, i. d. F. des Erlasses vom 10. Mai 1948, Ziffer 157 Punkt 357 -, G, D, Punkt 5 /, 47,, Amtliche Verlautbarungen für die österreichische Bundesgendarmerie Nr. 3 aus 1945, und Nr. 5 aus 1948,) werden als gesetzwidrig aufgehoben: a) Abschnitt römisch zwei Absatz eins, Ziffer 3,; b) Abschnitt römisch drei Absatz eins,; c) Abschnitt römisch vier Ziffer 3,; d) Abschnitt römisch fünf Absatz eins und 2; e) Abschnitt römisch sechs Absatz 3,; f) Abschnitt römisch acht Absatz 11,

Aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 14 B-VG} (vgl. auch § 1 des Gesetzes vom 27. November 1918, StGBl. Nr. 75, betreffend die Gendarmerie des Deutschösterreichischen Staates sowie § 20 Abs. 1 Behörden- Überleitungsgesetz) ergibt sich, daß die Bundesgendarmerie ein Wachkörper ist. Wachkörper sind, dies gilt auch für die Gendarmerie, nicht selbst Behörden, sondern Hilfsorgane der Behörden (vgl. Erk. Slg. 3108/1956) . Den Dienststellen der Gendarmerie mangelt - vom Dienstrecht und vom inneren Dienst abgesehen - eine selbständige Entscheidungskompetenz und Verfügungskompetenz. Soweit die Gendarmerie Anordnungen trifft, sind sie also stets jener Behörde zuzurechnen, als deren Hilfsorgan sie im konkreten Fall tätig wird, deren Vollziehungsgewalt sie handhabt. Hilfsorgane einer Verwaltungsbehörde können ihrem Wesen nach keine über die Zuständigkeit der Behörde hinausgehende Befugnis haben. Die Gendarmerie kann somit nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit jener Behörde tätig werden, deren Hilfsorgan sie ist.Aus {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 14, B-VG} vergleiche auch Paragraph eins, des Gesetzes vom 27. November 1918, StGBl. Nr. 75, betreffend die Gendarmerie des Deutschösterreichischen Staates sowie Paragraph 20, Absatz eins, Behörden- Überleitungsgesetz) ergibt sich, daß die Bundesgendarmerie ein Wachkörper ist. Wachkörper sind, dies gilt auch für die Gendarmerie, nicht selbst Behörden, sondern Hilfsorgane der Behörden vergleiche Erk. Slg. 3108 aus 1956,) . Den Dienststellen der Gendarmerie mangelt - vom Dienstrecht und vom inneren Dienst abgesehen - eine selbständige Entscheidungskompetenz und Verfügungskompetenz. Soweit die Gendarmerie Anordnungen trifft, sind sie also stets jener Behörde zuzurechnen, als deren Hilfsorgan sie im konkreten Fall tätig wird, deren Vollziehungsgewalt sie handhabt. Hilfsorgane einer Verwaltungsbehörde können ihrem Wesen nach keine über die Zuständigkeit der Behörde hinausgehende Befugnis haben. Die Gendarmerie kann somit nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit jener Behörde tätig werden, deren Hilfsorgan sie ist.

Ob und inwieweit die Gendarmerie behördliches Hilfsorgan ist, bestimmt das Gesetz. Das Gesetz bestimmt also insbesondere, in welchen Angelegenheiten die Gendarmerie als behördliches Hilfsorgan zu fungieren hat, welche Dienststellen (Organisationseinheiten) der Gendarmerie diese Funktion auszuüben haben und für welche Behörden sie dabei tätig werden.

Bei der Beurteilung der Frage, für welche Behörden die Gendarmerie ( ihre einzelnen Dienststellen und Organisationseinheiten) als Hilfsorgane zu fungieren haben, müssen jene gesetzlichen Vorschriften außer Betracht bleiben, die lediglich den inneren Dienst der Gendarmerie, insbesondere die innerdienstlichen Unterstellungsverhältnisse, regeln. Die gendarmerieinternen Angelegenheiten werden nicht von den Verwaltungsbehörden in den Ländern besorgt, deren Hilfsorgan die Gendarmerie ist, sondern von der Gendarmerie selbst wahrgenommen. Die diesbezüglichen Überordnungsverhältnisse und Unterordnungsverhältnisse sind im {Behörden-Überleitungsgesetz § 20, § 20 Abs. 2 Beh-ÜG} bestimmt (vgl. auch § 2 Abs. 3 Gendarmeriegesetz 1918 und § 4 des Gesetzes vom 25. Dezember 1894, RGBl. Nr. 1/1895, betreffend die Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder) . Damit sind die innerdienstlichen Unterstellungsverhältnisse erschöpfend geregelt. Außer dem BM für Inneres gibt es also keine Behörden, die den Gendarmeriekommanden ( Gendarmeriedienststellen, Gendarmerieorganisationseinheiten) innerdienstlich vorgesetzt sind. Im besonderen ist weder die Sicherheitsdirektion noch die Bezirkshauptmannschaft der Gendarmerie vorgesetzt, soweit es sich um Angelegenheiten des inneren Dienstes des Wachkörpers handelt.Bei der Beurteilung der Frage, für welche Behörden die Gendarmerie ( ihre einzelnen Dienststellen und Organisationseinheiten) als Hilfsorgane zu fungieren haben, müssen jene gesetzlichen Vorschriften außer Betracht bleiben, die lediglich den inneren Dienst der Gendarmerie, insbesondere die innerdienstlichen Unterstellungsverhältnisse, regeln. Die gendarmerieinternen Angelegenheiten werden nicht von den Verwaltungsbehörden in den Ländern besorgt, deren Hilfsorgan die Gendarmerie ist, sondern von der Gendarmerie selbst wahrgenommen. Die diesbezüglichen Überordnungsverhältnisse und Unterordnungsverhältnisse sind im {Behörden-Überleitungsgesetz Paragraph 20,, Paragraph 20, Absatz 2, Beh-ÜG} bestimmt vergleiche auch Paragraph 2, Absatz 3, Gendarmeriegesetz 1918 und Paragraph 4, des Gesetzes vom 25. Dezember 1894, RGBl. Nr. 1 aus 1895,, betreffend die Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder) . Damit sind die innerdienstlichen Unterstellungsverhältnisse erschöpfend geregelt. Außer dem BM für Inneres gibt es also keine Behörden, die den Gendarmeriekommanden ( Gendarmeriedienststellen, Gendarmerieorganisationseinheiten) innerdienstlich vorgesetzt sind. Im besonderen ist weder die Sicherheitsdirektion noch die Bezirkshauptmannschaft der Gendarmerie vorgesetzt, soweit es sich um Angelegenheiten des inneren Dienstes des Wachkörpers handelt.

Bei der Führung des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist das Landesgendarmeriekommando Hilfsorgan der Sicherheitsdirektion, das Bezirksgendarmeriekommando mit den ihm unterstellten Postenkommanden Hilfsorgan der Bezirkshauptmannschaft. Dies bestimmt § 20 Abs. 3 Beh-ÜG (vgl. auch Erk. Slg. 2990/1956 und 3656/1959) . Unter " öffentlicher Sicherheitsdienst" ist im § 20 Abs. 3 Beh-ÜG - ebenso wie im § 16 dieses Gesetzes - nur die Exekutivtätigkeit für die " staatliche Sicherheitsverwaltung" ({Behörden-Überleitungsgesetz § 15, § 15 Abs. 4 Beh-ÜG}) zu verstehen, also die Exekutivtätigkeit in jenen Angelegenheiten, die - kurz umschrieben - den Aufgabenbereich der Sicherheitsdirektion bilden. Diese Aufgaben sind nach {Behörden-Überleitungsgesetz § 15, § 15 Abs. 1 Beh-ÜG} jene, die "von den Reichsstatthaltern auf dem Gebiete des öffentlichen Sicherheitswesens geführt wurden" und später in der Verordnung des BM für Inneres vom 26. Feber 1946, BGBl. Nr. 74, über die Einrichtung und den Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen erschöpfend bestimmt worden sind. {Behörden-Überleitungsgesetz § 20, § 20 Abs. 3 Beh-ÜG} schließt aus, daß das Landesgendarmeriekommando bei der Führung des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Hilfsorgan einer Bezirkshauptmannschaft handelt. Das Bezirksgendarmeriekommando und die ihm unterstellten Gendarmeriepostenkommanden dürfen bei der Führung des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur im örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich der betreffenden Bezirkshauptmannschaft, das Landesgendarmeriekommando darf hiebei nur im örtlichen und im sachlichen Wirkungsbereich der betreffenden Sicherheitsdirektion einschreiten. Die vorläufige Beschlagnahme eines Gegenstandes gemäß § 39 Abs. 2 VStG 1950 im Zusammenhang mit {Schieß- und Sprengmittelgesetz § 43, § 43 Abs. 1 Schieß- und Sprengmittelgesetz} darf nur durch die der Bezirkshauptmannschaft unterstellte Gendarmerie (nicht auch durch das Landesgendarmeriekommando) erfolgen, weil die Zuständigkeit, in dieser Sache als Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz einzuschreiten, gemäß dem Verwaltungsstrafgesetz 1950 ausschließlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde liegt, die Sicherheitsdirektion hiefür aber keine Zuständigkeit besitzt.Bei der Führung des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist das Landesgendarmeriekommando Hilfsorgan der Sicherheitsdirektion, das Bezirksgendarmeriekommando mit den ihm unterstellten Postenkommanden Hilfsorgan der Bezirkshauptmannschaft. Dies bestimmt Paragraph 20, Absatz 3, Beh-ÜG vergleiche auch Erk. Slg. 2990 aus 1956, und 3656 aus 1959,) . Unter " öffentlicher Sicherheitsdienst" ist im Paragraph 20, Absatz 3, Beh-ÜG - ebenso wie im Paragraph 16, dieses Gesetzes - nur die Exekutivtätigkeit für die " staatliche Sicherheitsverwaltung" ({Behörden-Überleitungsgesetz Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz 4, Beh-ÜG}) zu verstehen, also die Exekutivtätigkeit in jenen Angelegenheiten, die - kurz umschrieben - den Aufgabenbereich der Sicherheitsdirektion bilden. Diese Aufgaben sind nach {Behörden-Überleitungsgesetz Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins, Beh-ÜG} jene, die "von den Reichsstatthaltern auf dem Gebiete des öffentlichen Sicherheitswesens geführt wurden" und später in der Verordnung des BM für Inneres vom 26. Feber 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 74, über die Einrichtung und den Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen erschöpfend bestimmt worden sind. {Behörden-Überleitungsgesetz Paragraph 20,, Paragraph 20, Absatz 3, Beh-ÜG} schließt aus, daß das Landesgendarmeriekommando bei der Führung des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Hilfsorgan einer Bezirkshauptmannschaft handelt. Das Bezirksgendarmeriekommando und die ihm unterstellten Gendarmeriepostenkommanden dürfen bei der Führung des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur im örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich der betreffenden Bezirkshauptmannschaft, das Landesgendarmeriekommando darf hiebei nur im örtlichen und im sachlichen Wirkungsbereich der betreffenden Sicherheitsdirektion einschreiten. Die vorläufige Beschlagnahme eines Gegenstandes gemäß Paragraph 39, Absatz 2, VStG 1950 im Zusammenhang mit {Schieß- und Sprengmittelgesetz Paragraph 43,, Paragraph 43, Absatz eins, Schieß- und Sprengmittelgesetz} darf nur durch die der Bezirkshauptmannschaft unterstellte Gendarmerie (nicht auch durch das Landesgendarmeriekommando) erfolgen, weil die Zuständigkeit, in dieser Sache als Verwaltungsstrafbehörde römisch eins. Instanz einzuschreiten, gemäß dem Verwaltungsstrafgesetz 1950 ausschließlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde liegt, die Sicherheitsdirektion hiefür aber keine Zuständigkeit besitzt.

Zur "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit " (§ 3 der zit. Verordnung BGBl. Nr. 74/1946) und damit zum öffentlichen Sicherheitsdienst i. S. des § 20 Abs. 3 Beh-ÜG gehören auch die Angelegenheiten der Strafjustiz. Auch hiefür gelten also die Unterstellungsverhältnisse gemäß {Behörden-Überleitungsgesetz § 20, § 20 Abs. 3 Beh-ÜG}. Allerdings greift hier eine Einschränkung Platz.Zur "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit " (Paragraph 3, der zit. Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1946,) und damit zum öffentlichen Sicherheitsdienst i. S. des Paragraph 20, Absatz 3, Beh-ÜG gehören auch die Angelegenheiten der Strafjustiz. Auch hiefür gelten also die Unterstellungsverhältnisse gemäß {Behörden-Überleitungsgesetz Paragraph 20,, Paragraph 20, Absatz 3, Beh-ÜG}. Allerdings greift hier eine Einschränkung Platz.

Die Beschlagnahme eines Gegenstandes ist, wenn sie über gemäß § 7 GendG 1894 erteilten Auftrag durchgeführt wird, dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zuzurechnen. Wird jedoch eine Beschlagnahme im Dienste der Strafrechtspflege durchgeführt, ohne daß ein vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft der Gendarmerie unmittelbar erteilter Auftrag vorliegt, so ist die Amtshandlung der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen, wenn sie von der dieser Behörde unterstellten Gendarmerie vorgenommen wird, und sie ist der Sicherheitsdirektion zuzurechnen, wenn sie vom Landesgendarmeriekommando durchgeführt wird; die Vornahme solcher Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz fällt nämlich sowohl in den Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaften als auch in den Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen, da {Strafprozeßordnung 1975 § 24, § 24 StPO} von den Sicherheitsbehörden schlechthin spricht und sowohl die Bezirkshauptmannschaften als auch die Sicherheitsdirektionen Sicherheitsbehörden sind.Die Beschlagnahme eines Gegenstandes ist, wenn sie über gemäß Paragraph 7, GendG 1894 erteilten Auftrag durchgeführt wird, dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zuzurechnen. Wird jedoch eine Beschlagnahme im Dienste der Strafrechtspflege durchgeführt, ohne daß ein vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft der Gendarmerie unmittelbar erteilter Auftrag vorliegt, so ist die Amtshandlung der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen, wenn sie von der dieser Behörde unterstellten Gendarmerie vorgenommen wird, und sie ist der Sicherheitsdirektion zuzurechnen, wenn sie vom Landesgendarmeriekommando durchgeführt wird; die Vornahme solcher Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz fällt nämlich sowohl in den Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaften als auch in den Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen, da {Strafprozeßordnung 1975 Paragraph 24,, Paragraph 24, StPO} von den Sicherheitsbehörden schlechthin spricht und sowohl die Bezirkshauptmannschaften als auch die Sicherheitsdirektionen Sicherheitsbehörden sind.

Eine Änderung dieser Rechtslage kann nur durch den Bundesgesetzgeber (Art. 10 Abs. 1 Z 7 und Z 14 B-VG) verfügt werden.Eine Änderung dieser Rechtslage kann nur durch den Bundesgesetzgeber (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 14, B-VG) verfügt werden.

Ob und inwieweit die Gendarmerie auch andere Aufgaben als solche des öffentlichen Sicherheitsdienstes als behördliches Exekutivorgan zu besorgen hat und welchen Behörden diese Tätigkeit zuzurechnen ist, wird durch die die einzelnen Materien regelnden Gesetze bestimmt.

Dabei wird die Vorschrift des § 2 Abs. 1 GendG 1918 zu beachten sein, aus der sich jedenfalls ergibt, daß das Landesgendarmeriekommando nicht den Bezirkshauptmannschaften unterstellt ist. Ein Abgehen von dieser Vorschrift könnte nur durch den Bundesgesetzgeber in Handhabung der Kompetenz gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 14 B-VG} verfügt werden. Nur durch ein solches Gesetz könnte also angeordnet werden, daß die Landesgendarmeriekommanden generell oder in gewissen Fällen als Hilfsorgane der Bezirkshauptmannschaften tätig zu werden haben.Dabei wird die Vorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, GendG 1918 zu beachten sein, aus der sich jedenfalls ergibt, daß das Landesgendarmeriekommando nicht den Bezirkshauptmannschaften unterstellt ist. Ein Abgehen von dieser Vorschrift könnte nur durch den Bundesgesetzgeber in Handhabung der Kompetenz gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 14, B-VG} verfügt werden. Nur durch ein solches Gesetz könnte also angeordnet werden, daß die Landesgendarmeriekommanden generell oder in gewissen Fällen als Hilfsorgane der Bezirkshauptmannschaften tätig zu werden haben.

Der Gendarmerie kommen also außer den Aufgaben des öffentlichen Sicherheitsdienstes Exekutivaufgaben nur so weit zu als sie ihr durch die die einzelnen Materien regelnden Gesetze zugewiesen sind, wobei der Landesgesetzgeber an {Bundes-Verfassungsgesetz Art 97, Art. 97 Abs. 2 B-VG} gebunden ist. Dabei ist die Gendarmerie im Bezirk Hilfsorgan der Bezirkshauptmannschaft, soweit diese Aufgaben in die Zuständigkeit dieser Behörde fallen ( vgl. insbesondere § 3 Abs. 1 erster Satzteil GendG 1894) . Das Landesgendarmeriekommando darf solche Aufgaben nur dann als Hilfsorgan der Bezirkshauptmannschaften besorgen, wenn dies bundesgesetzlich ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 14 B-VG}) in Abweichung von der Vorschrift des § 2 Abs. 1 GendG 1918 besonders angeordnet ist.Der Gendarmerie kommen also außer den Aufgaben des öffentlichen Sicherheitsdienstes Exekutivaufgaben nur so weit zu als sie ihr durch die die einzelnen Materien regelnden Gesetze zugewiesen sind, wobei der Landesgesetzgeber an {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 97,, Artikel 97, Absatz 2, B-VG} gebunden ist. Dabei ist die Gendarmerie im Bezirk Hilfsorgan der Bezirkshauptmannschaft, soweit diese Aufgaben in die Zuständigkeit dieser Behörde fallen ( vergleiche insbesondere Paragraph 3, Absatz eins, erster Satzteil GendG 1894) . Das Landesgendarmeriekommando darf solche Aufgaben nur dann als Hilfsorgan der Bezirkshauptmannschaften besorgen, wenn dies bundesgesetzlich ({Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 14, B-VG}) in Abweichung von der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, GendG 1918 besonders angeordnet ist.

Bei der Beschlagnahme einer Waffe auf Grund der §§ 86 und 128 des NÖ Jagdgesetzes in Verbindung mit § 39 VStG 1950 durch einen Gendarmen handelt es sich um eine faktische Amtshandlung der im Landesvollziehungsbereiche einschreitenden Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, also der Bezirkshauptmannschaft; nur die Gendarmerie im Bezirk, nicht auch das Landesgendarmeriekommando, darf (weil eine bundesgesetzliche Sonderregelung fehlt) diese Amtshandlung als Hilfsorgan der Bezirkshauptmannschaft vornehmen.Bei der Beschlagnahme einer Waffe auf Grund der Paragraphen 86 und 128 des NÖ Jagdgesetzes in Verbindung mit Paragraph 39, VStG 1950 durch einen Gendarmen handelt es sich um eine faktische Amtshandlung der im Landesvollziehungsbereiche einschreitenden Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, also der Bezirkshauptmannschaft; nur die Gendarmerie im Bezirk, nicht auch das Landesgendarmeriekommando, darf (weil eine bundesgesetzliche Sonderregelung fehlt) diese Amtshandlung als Hilfsorgan der Bezirkshauptmannschaft vornehmen.

Die staatspolizeilichen Angelegenheiten und die kriminalpolizeilichen Angelegenheiten gehören zur Sicherheitspolizei (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit) . Die Materie gehört zum Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektion (§ 15 Abs. 1 Beh-ÜG; § 3 der Verordnung vom 26. Feber 1946, BGBl. Nr. 74, über die Einrichtung und den Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen) .Die staatspolizeilichen Angelegenheiten und die kriminalpolizeilichen Angelegenheiten gehören zur Sicherheitspolizei (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit) . Die Materie gehört zum Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektion (Paragraph 15, Absatz eins, Beh-ÜG; Paragraph 3, der Verordnung vom 26. Feber 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 74, über die Einrichtung und den Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen) .

Soweit die Sicherheitsdirektion zu einem unmittelbaren Einschreiten zuständig ist (vgl. z. B. {Strafprozeßordnung 1975 § 24, § 24 StPO}, Art. II § 4 Abs. 2 V-ÜG 1929) , ist es Aufgabe des Landesgendarmeriekommandos, dabei als Hilfsorgan der Sicherheitsdirektion zu fungieren (§ 20 Abs. 3 Beh-ÜG) .Soweit die Sicherheitsdirektion zu einem unmittelbaren Einschreiten zuständig ist vergleiche z. B. {Strafprozeßordnung 1975 Paragraph 24,, Paragraph 24, StPO}, Artikel römisch zwei, Paragraph 4, Absatz 2, V-ÜG 1929) , ist es Aufgabe des Landesgendarmeriekommandos, dabei als Hilfsorgan der Sicherheitsdirektion zu fungieren (Paragraph 20, Absatz 3, Beh-ÜG) .

Gemäß § 7 GendG 1894 sind die Gerichte ohne jede Einschränkung befugt, die Dienstleistung der Gendarmerie unmittelbar in Anspruch zu nehmen.Gemäß Paragraph 7, GendG 1894 sind die Gerichte ohne jede Einschränkung befugt, die Dienstleistung der Gendarmerie unmittelbar in Anspruch zu nehmen.

Gemäß {Behörden-Überleitungsgesetz § 20, § 20 Abs. 3 Beh-ÜG} ist das Landesgendarmeriekommando als Ganzheit der Sicherheitsdirektion unterstellt. Weisungen der Sicherheitsdirektion dürfen nur an das Landesgendarmeriekommando als Einheit, nicht auch - unter Ausschaltung dieser Einheit - an innerdienstliche Gliederungen des Landesgendarmeriekommandos gerichtet werden.Gemäß {Behörden-Überleitungsgesetz Paragraph 20,, Paragraph 20, Absatz 3, Beh-ÜG} ist das Landesgendarmeriekommando als Ganzheit der Sicherheitsdirektion unterstellt. Weisungen der Sicherheitsdirektion dürfen nur an das Landesgendarmeriekommando als Einheit, nicht auch - unter Ausschaltung dieser Einheit - an innerdienstliche Gliederungen des Landesgendarmeriekommandos gerichtet werden.

Eine Verordnungsvorschrift, gemäß der als Hilfsorgan der Sicherheitsdirektion handelnde Beamte des Landesgendarmeriekommandos im Bedarfsfall berechtigt sind, ihre dienstliche Tätigkeit auf den Bereich eines anderen Bundeslandes auszudehnen, ist gesetzwidrig, weil die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion an der Grenze des Bundeslandes endet und das Gesetz eine Vermischung der örtlichen Zuständigkeiten der Sicherheitsdirektionen nicht erlaubt.

Wachkörper sind nicht selbst Behörden, sondern Hilfsorgane der Behörden.

Hilfsorgane einer Verwaltungsbehörde können ihrem Wesen nach keine über die Zuständigkeit der Behörde hinausgehende Befugnis haben.

Soweit die Sicherheitsdirektion keine Zuständigkeit besitzt, im Amtsbereiche einer Bundespolizeibehörde unmittelbar Amtshandlungen durch ihre Exekutivorgane vorzunehmen, kann diese Zuständigkeit nicht durch ein Einvernehmen mit der Bundespolizeibehörde begründet werden.

Soweit sie aber zuständig ist, bedarf sie zur Ausübung dieser Zuständigkeit nicht erst des Einvernehmens mit der Bundespolizeibehörde.

Anträge der Bundesregierung und der Landesregierungen gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 1 B-VG} können rechtmäßigerweise nur bestehende Verordnungen zum Gegenstand haben. Art. 89 Abs. 3 und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 3 B-VG} gelten lediglich für Gerichtsanträge und für vom VfGH von Amts wegen eingeleitete Prüfungsverfahren.Anträge der Bundesregierung und der Landesregierungen gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 139,, Artikel 139, Absatz eins, B-VG} können rechtmäßigerweise nur bestehende Verordnungen zum Gegenstand haben. Artikel 89, Absatz 3 und {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 139,, Artikel 139, Absatz 3, B-VG} gelten lediglich für Gerichtsanträge und für vom VfGH von Amts wegen eingeleitete Prüfungsverfahren.

Enthält der Antrag keine Ausführung der Anfechtungsgründe, so ist er zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • V11/63
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 30.04.1964 V11/63

Schlagworte

Beschlagnahme Gendarmerie Jagdrecht Niederösterreich Polizei Schieß- und Sprengmittelgesetz Sicherheitsdirektion Strafrecht Straßen Straßenpolizei Verfassungsgerichtshof Art. 139 B-VG Prozeßvoraussetzungen Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1964:V11.1964

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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