RS Vwgh 2005/2/24 2001/15/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28;
BAO §32;
EStG 1988 §23 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0065 E 26. Februar 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Es liegt keine Vermögensverwaltung mehr vor, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht, sodass solche Grundstücksgeschäfte dann einen gewerblichen Grundstückshandel begründen (Hinweis E 31. Mai 1983, 82/14/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001150159.X02

Im RIS seit

29.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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