RS Vwgh 2005/2/24 2003/07/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs2;
AWG 1990 §32;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0220 E 29. Juni 2000 VwSlg 15451 A/2000 RS 3

Stammrechtssatz

Falls Ablagerungen unter den Bewilligungstatbestand nach § 29 AWG 1990 fallen, ist für einen wasserpolizeilichen Auftrag kein Raum: Die Wasserrechtsbehörde hat bei der Entscheidung, ob die Maßnahme einer Bewilligung zugänglich ist und ob sie demnach einen Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG oder einen Auftrag nach § 138 Abs 1 legcit zu erlassen hat, von den Bestimmungen des WRG auszugehen. Demgegenüber hat die nach dem AWG 1990 zuständige Behörde bei der Frage, ob die Maßnahme bewilligungsfähig ist, eine Reihe weiterer Vorschriften zu berücksichtigen. Damit besteht aber die Gefahr, dass eine Maßnahme, die nach wasserrechtlichen Gesichtspunkten bewilligungsfähig ist und die daher zum Gegenstand eines Alternativauftrages nach § 138 Abs 2 WRG gemacht wird, nach den von der Abfallwirtschaftsbehörde zu beachtenden (sonstigen) Vorschriften von vornherein keiner Bewilligung zugänglich ist, sodass der die Bewilligung ansprechende Teil des wasserpolizeilichen Alternativauftrages von vornherein ins Leere geht. Solches gewollt zu haben kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden. Hinzu kommt, dass das AWG 1990 im § 32 ein eigenes abfallwirtschaftspolizeiliches Auftragsinstrumentarium für Fälle vorsieht, in denen dem § 29 AWG 1990 zuwider gehandelt wurde. Dass der Gesetzgeber konkurrierende Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei Zuwiderhandlungen gegen die in § 29 AWG 1990 statuierte Bewilligungspflicht schaffen wollte, ist angesichts des Umstandes, dass er für das abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligungsverfahren eine Konzentration der Verfahren nach den verschiedenen Materiengesetzen geschaffen hat, nicht anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070171.X05

Im RIS seit

24.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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