RS Vwgh 2005/2/24 2003/15/0044

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

DurchschnittssatzV Werbungskosten 1993 §1 Z9;
EStG 1988 §17 Abs4;

Rechtssatz

Die im gegenständlichen Fall anzuwendende Verordnung BGBl. Nr. 32/1993 enthält keine Definition des Begriffes "Vertreter". Sie legt lediglich fest, dass der Außendienst den Innendienst zeitlich überwiegen muss und der Innendienst die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit umfassen darf. Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. März 1981, 2885, 2994/80, bei den Innendiensttätigkeiten die Entgegennahme von Waren erwähnt, ist daraus zu folgern, dass ein Dienstnehmer auch dann (noch) als Vertreter angesehen wird, wenn er Waren zustellt, solange der Kundenverkehr im Außendienst in Form des Abschlusses von Kaufgeschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers im Vordergrund steht. Der Vertretertätigkeit für den Verkauf von Waren ist es gleichzuhalten, wenn Rechtsgeschäfte über Dienstleistungen im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers abgeschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003150044.X01

Im RIS seit

13.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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