RS Vwgh 2005/2/24 2004/07/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §8 Abs2 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §114;
FlVfLG NÖ 1975 §115 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0095 E 13. Jänner 1987 RS 1(Hier mit dem Zusatz, dass zum anderen auch das zweite Tatbestandsmerkmal des § 115 Abs. 3 NÖ FlVfLG 1975, nämlich ein "unverhältnismäßig größerer Vorteil" aller übrigen oder einzelner anderer Parteien vorliegen muss.)

Stammrechtssatz

Ob eine Partei zu Lasten aller übrigen oder einzelner anderer Parteien des Zusammenlegungsverfahrens gemäß § 115 Abs 3 NÖ FlVfLG von den gemäß § 114 NÖ FLG anfallenden Kosten befreit werden darf, hängt davon ab, ob dies zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten für jene Partei erforderlich ist. Der Gesetzgeber stellt somit in § 115 Abs 3 NÖ FlVfLG 1975 nicht auf subjektive Kriterien, wie etwa die Einkommenslage und Vermögenslage der um Befreiung ansuchenden Partei, sondern auf besondere aus dem Zusammenlegungsverfahren für die Partei entspringende Nachteile ab (Hinweis E 12.7.1978, 0823/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070019.X01

Im RIS seit

24.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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