RS Vwgh 2005/2/24 2004/15/0154

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AVOG 1975 §2 idF 2003/I/124;
BAO §96;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art18;
Steuer- und Zollkoordination 2004 §1;
Steuer- und Zollkoordination 2004 §2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Dienststelle (ein Amt) ist eine planmäßige, rechtlich geregelte, von einer physischen Person unabhängige Stelle, eine organisatorische Einheit der Verwaltung, die zur Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben berufen ist. Dienststellen oder Verwaltungsorgane besonderen Ranges sind Behörden; diesen sind vom Gesetz hoheitliche Befugnisse verliehen; sie können befehlen und (oder) erzwingen. Sie müssen Kompetenz zu rechtsetzenden oder zu Zwangsakten haben. Damit eine Dienststelle Behörde ist, genügt es, dass sie - wenn auch vielleicht nur in geringem Umfang - Imperium hat. Entscheidend ist die Funktion im gesamten Verwaltungsapparat (Hinweis Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 332). Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheides ist es u.a., dass er von einer Behörde stammt, der durch eine Rechtsvorschrift 'imperium' (Hoheitsgewalt) eingeräumt ist, und dass sie im Rahmen ihrer abstrakten Kompetenz in Ausübung von Hoheitsgewalt tätig wurde (Hinweis B 19. Dezember 2000, 2000/12/0045, und Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren8, Rz 381). Die nach § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2004 der Steuer- und Zollkoordination obliegenden Aufgaben (regionales Management; organisatorische Gestaltung und Unterstützung, Koordinierung, Warenuntersuchungen) lassen im Zusammenhang mit dem in § 1 der zitierten Verordnung ausgedrückten Zweck der Steuer- und Zollkoordination nicht erkennen, dass dieser organisatorischen Einrichtung für die Erfüllung dieser Aufgaben Imperium zukommen und übertragen werden sollte und sie dieses ausüben sollte. Der Verwaltungsgerichtshof kommt daher zum Schluss, dass die mit der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2004 eingerichtete Steuer- und Zollkoordination keine Behörde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG ist.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Dienststelle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004150154.X02

Im RIS seit

09.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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