RS Vwgh 2005/2/24 2004/07/0155

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §63 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0051 E 21. Februar 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar kann nicht verkannt werden, daß die Entscheidung, welche Interessen iSd § 63 lit b WRG 1959 überwiegen, in der Regel eine Wertentscheidung sein muß, da die konkurrierenden Interessen meist nicht in Geld bewertbar und damit berechenbar und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es aber, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070155.X04

Im RIS seit

25.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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