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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §88g Abs2;Rechtssatz
§ 88g Abs. 2 WRG 1959 statuiert für die Verpflichtung des Wasserverbandes, ein Mitglied auszuscheiden, zwei kumulativ formulierte Tatbestandsvoraussetzungen (Hinweis E 11. Dezember 2003, 2000/07/0001, ergangen zu § 82 Abs. 2 WRG 1959). Es darf dem Mitglied nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am Verbandsunternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen sein und darf der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070165.X01Im RIS seit
18.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008