RS Vwgh 2005/2/24 2004/16/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §5 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/16/0216 E 24. Februar 2005 2004/16/0215 E 24. Februar 2005 2004/16/0214 E 24. Februar 2005 2004/16/0213 E 24. Februar 2005 2004/16/0211 E 24. Februar 2005 2004/16/0212 E 24. Februar 2005 2004/16/0209 E 24. Februar 2005 2004/16/0225 E 24. Februar 2005 2004/16/0224 E 24. Februar 2005 2004/16/0222 E 24. Februar 2005 2004/16/0221 E 24. Februar 2005 2004/16/0220 E 24. Februar 2005 2004/16/0219 E 24. Februar 2005 2004/16/0218 E 24. Februar 2005 2004/16/0217 E 24. Februar 2005 2004/16/0223 E 24. Februar 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/16/0081 E 30. September 2004 RS 1

Stammrechtssatz

§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - , ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche Vertragsurkunden abgeschlossen wurden (Hinweis E 31.3.1999, 99/16/0066; E 15.3.2001, 2000/16/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160210.X01

Im RIS seit

23.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten