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ASVGBeachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Im § 98 Abs. 1 des ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, i. d. F. der 11. Novelle, BGBl. Nr. 184/1963, wird das Wort "gepfändet" als verfassungswidrig aufgehoben. Die allgemeine Regelung über den Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen, damit auch die Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse der Beamten und sonstige Ruhegelder, wird durch § 98 Abs. 1 ASVG der gegenwärtigen Fassung differenziert, denn Pensionen nach dem ASVG sind abweichend von der Vorschrift des § 5 des Lohnpfändungsgesetzes unpfändbar, soweit es sich nicht um die Deckung der im § 98 Abs. 1 genannten Forderungen und um die Deckung der Unterhaltsansprüche (§ 98 Abs. 1 Z 2) handelt. Der VfGH konnte nicht finden, daß sich die Ansprüche auf Geldleistungen aus der Pensionsversicherung von den Arbeitseinkommen i. S. des LohnpfändungsG dermaßen unterscheiden, daß daraus die unterscheidende Regelung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 98, § 98 Abs. 1 ASVG} abgeleitet werden könnte. Die Regelung widerspricht also zumindest so weit dem Gleichheitsgebot, als sie Leistungen aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG betrifft.Im Paragraph 98, Absatz eins, des ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, i. d. F. der 11. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1963,, wird das Wort "gepfändet" als verfassungswidrig aufgehoben. Die allgemeine Regelung über den Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen, damit auch die Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse der Beamten und sonstige Ruhegelder, wird durch Paragraph 98, Absatz eins, ASVG der gegenwärtigen Fassung differenziert, denn Pensionen nach dem ASVG sind abweichend von der Vorschrift des Paragraph 5, des Lohnpfändungsgesetzes unpfändbar, soweit es sich nicht um die Deckung der im Paragraph 98, Absatz eins, genannten Forderungen und um die Deckung der Unterhaltsansprüche (Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 2,) handelt. Der VfGH konnte nicht finden, daß sich die Ansprüche auf Geldleistungen aus der Pensionsversicherung von den Arbeitseinkommen i. S. des LohnpfändungsG dermaßen unterscheiden, daß daraus die unterscheidende Regelung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 98,, Paragraph 98, Absatz eins, ASVG} abgeleitet werden könnte. Die Regelung widerspricht also zumindest so weit dem Gleichheitsgebot, als sie Leistungen aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG betrifft.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung ASVG Lohnpfändungsgesetz Gleichheitsrecht GesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1964:G22.1964Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018