RS Vfgh 1964/12/4 G22/64

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Veröffentlicht am 04.12.1964
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Norm

ASVG
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §98, ASVG §98 Abs1
LPfG §5
  1. ASVG § 98 heute
  2. ASVG § 98 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  1. LPfG § 5 gültig von 07.11.1985 bis 29.02.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Im § 98 Abs. 1 des ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, i. d. F. der 11. Novelle, BGBl. Nr. 184/1963, wird das Wort "gepfändet" als verfassungswidrig aufgehoben. Die allgemeine Regelung über den Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen, damit auch die Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse der Beamten und sonstige Ruhegelder, wird durch § 98 Abs. 1 ASVG der gegenwärtigen Fassung differenziert, denn Pensionen nach dem ASVG sind abweichend von der Vorschrift des § 5 des Lohnpfändungsgesetzes unpfändbar, soweit es sich nicht um die Deckung der im § 98 Abs. 1 genannten Forderungen und um die Deckung der Unterhaltsansprüche (§ 98 Abs. 1 Z 2) handelt. Der VfGH konnte nicht finden, daß sich die Ansprüche auf Geldleistungen aus der Pensionsversicherung von den Arbeitseinkommen i. S. des LohnpfändungsG dermaßen unterscheiden, daß daraus die unterscheidende Regelung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 98, § 98 Abs. 1 ASVG} abgeleitet werden könnte. Die Regelung widerspricht also zumindest so weit dem Gleichheitsgebot, als sie Leistungen aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG betrifft.Im Paragraph 98, Absatz eins, des ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, i. d. F. der 11. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1963,, wird das Wort "gepfändet" als verfassungswidrig aufgehoben. Die allgemeine Regelung über den Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen, damit auch die Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse der Beamten und sonstige Ruhegelder, wird durch Paragraph 98, Absatz eins, ASVG der gegenwärtigen Fassung differenziert, denn Pensionen nach dem ASVG sind abweichend von der Vorschrift des Paragraph 5, des Lohnpfändungsgesetzes unpfändbar, soweit es sich nicht um die Deckung der im Paragraph 98, Absatz eins, genannten Forderungen und um die Deckung der Unterhaltsansprüche (Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 2,) handelt. Der VfGH konnte nicht finden, daß sich die Ansprüche auf Geldleistungen aus der Pensionsversicherung von den Arbeitseinkommen i. S. des LohnpfändungsG dermaßen unterscheiden, daß daraus die unterscheidende Regelung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 98,, Paragraph 98, Absatz eins, ASVG} abgeleitet werden könnte. Die Regelung widerspricht also zumindest so weit dem Gleichheitsgebot, als sie Leistungen aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG betrifft.

Entscheidungstexte

  • G22/64
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 04.12.1964 G22/64

Schlagworte

Sozialversicherung ASVG Lohnpfändungsgesetz Gleichheitsrecht Gesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1964:G22.1964

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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