RS Vfgh 1964/12/14 B195/64

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Veröffentlicht am 14.12.1964
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Index

Keine Angabe

Norm

GVG §1

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Fällt die Grundverkehrsbehörde eine Sachentscheidung in Ansehung des Eigentumsüberganges an einem Grundstück, das nicht als dem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet angesehen werden kann, weil sowohl die Beschaffenheit des Grundstückes als auch die Art seiner tatsächlichen Verwendung dies ausschließen, so nimmt die Behörde ihre Zuständigkeit entgegen der Vorschrift des § 1 Landesgrundverkehrsgesetz, LGBl. für das Bgld. Nr. 3/1958, zuletzt novelliert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 16/1962, als gegeben an; der Normadressat des Bescheides wird seinem gesetzlichen Richter entzogen.Fällt die Grundverkehrsbehörde eine Sachentscheidung in Ansehung des Eigentumsüberganges an einem Grundstück, das nicht als dem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet angesehen werden kann, weil sowohl die Beschaffenheit des Grundstückes als auch die Art seiner tatsächlichen Verwendung dies ausschließen, so nimmt die Behörde ihre Zuständigkeit entgegen der Vorschrift des Paragraph eins, Landesgrundverkehrsgesetz, LGBl. für das Bgld. Nr. 3 aus 1958,, zuletzt novelliert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1962,, als gegeben an; der Normadressat des Bescheides wird seinem gesetzlichen Richter entzogen.

Entscheidungstexte

  • B195/64
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 14.12.1964 B195/64

Schlagworte

Grundverkehrsrecht Burgenland Gesetzlicher Richter Recht auf Nichtentzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1964:B195.1964

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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