RS Vfgh 1965/2/26 B144/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1965
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Index

Keine Angabe

Norm

GelVerkG
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz §5, GelVerkG §5 Abs1
  1. § 5 gültig von 01.01.1994 bis 07.03.1996 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 112/1996
  2. § 5 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 129/1993
  3. § 5 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 223/1994
  4. § 5 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Das Recht wird durch einen Bescheid nur verletzt, wenn der Bescheid entweder auf einer verfassungswidrigen Vorschrift beruht oder wenn er gesetzlos ist, wobei eine denkunmögliche Gesetzesanwendung einer Gesetzlosigkeit gleichzuhalten ist.

Bedenken gegen § 5 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, sind nicht entstanden. Handhabung des Gesetzes, wenn zwar der Lokalbedarf für eine Konzession gegeben ist, sich aber mehrere Personen um eine solche Konzession bewerben.Bedenken gegen Paragraph 5, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952,, sind nicht entstanden. Handhabung des Gesetzes, wenn zwar der Lokalbedarf für eine Konzession gegeben ist, sich aber mehrere Personen um eine solche Konzession bewerben.

Entscheidungstexte

  • B144/64
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 26.02.1965 B144/64

Schlagworte

Erwerbsausübungsfreiheit Berufsausübungsfreiheit Gewerbe Gelegenheitsverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1965:B144.1965

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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