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Keine AngabeNorm
GelVerkGBeachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Das Recht wird durch einen Bescheid nur verletzt, wenn der Bescheid entweder auf einer verfassungswidrigen Vorschrift beruht oder wenn er gesetzlos ist, wobei eine denkunmögliche Gesetzesanwendung einer Gesetzlosigkeit gleichzuhalten ist.
Bedenken gegen § 5 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, sind nicht entstanden. Handhabung des Gesetzes, wenn zwar der Lokalbedarf für eine Konzession gegeben ist, sich aber mehrere Personen um eine solche Konzession bewerben.Bedenken gegen Paragraph 5, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952,, sind nicht entstanden. Handhabung des Gesetzes, wenn zwar der Lokalbedarf für eine Konzession gegeben ist, sich aber mehrere Personen um eine solche Konzession bewerben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Erwerbsausübungsfreiheit Berufsausübungsfreiheit Gewerbe GelegenheitsverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1965:B144.1965Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018