RS Vfgh 1965/3/10 B55/64

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Veröffentlicht am 10.03.1965
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Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Eine Person darf gemäß § 49 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) zwangsweise, ohne mit dem Gesetz in Widerspruch zu geraten, auch zum Amtsarzt dieser Behörde gebracht werden, damit eine Untersuchung zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Abs. 1 vorgenommen wird, wenn der Krankheitszustand und die besonderen Umstände eine sofortige Untersuchung erfordern. Nur dann also, wenn der aus der vermuteten Geisteskrankheit der Person erwachsenden Gefahr für ihre oder die Sicherheit anderer Personen im Hinblick auf den Krankheitszustand und die besonderen Umstände nicht anders als durch die sofortige zwangsweise Verbringung in die Krankenanstalt oder zunächst durch die sofortige Vorführung vor den Amtsarzt zum Zwecke der Vornahme der Untersuchung begegnet werden kann, darf die umschriebene Freiheitsbeschränkung vorgenommen werden; ansonsten ist sie gesetzwidrig. Die Bescheinigung (das Parere) gemäß § 49 Abs. 1 des Krankenanstaltengesetzes ist weder ein Bescheid im Sinne des AVG 1950, noch etwa ein Sachverständigengutachten; sie ist auch kein Teil einer faktischen Amtshandlung (Verhaftung) .Eine Person darf gemäß Paragraph 49, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) zwangsweise, ohne mit dem Gesetz in Widerspruch zu geraten, auch zum Amtsarzt dieser Behörde gebracht werden, damit eine Untersuchung zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Absatz eins, vorgenommen wird, wenn der Krankheitszustand und die besonderen Umstände eine sofortige Untersuchung erfordern. Nur dann also, wenn der aus der vermuteten Geisteskrankheit der Person erwachsenden Gefahr für ihre oder die Sicherheit anderer Personen im Hinblick auf den Krankheitszustand und die besonderen Umstände nicht anders als durch die sofortige zwangsweise Verbringung in die Krankenanstalt oder zunächst durch die sofortige Vorführung vor den Amtsarzt zum Zwecke der Vornahme der Untersuchung begegnet werden kann, darf die umschriebene Freiheitsbeschränkung vorgenommen werden; ansonsten ist sie gesetzwidrig. Die Bescheinigung (das Parere) gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Krankenanstaltengesetzes ist weder ein Bescheid im Sinne des AVG 1950, noch etwa ein Sachverständigengutachten; sie ist auch kein Teil einer faktischen Amtshandlung (Verhaftung) .

Die Konvention steht nach Art. II Z 7 des B-VG, BGBl. Nr. 59/1964, im Rang eines B-VG, und zwar rückwirkend mit dem Inkrafttreten dieser Konvention in Österreich. Nach {Europäische Menschenrechtskonvention Art 5, Art. 5 Abs. 1 MRK} hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den in diesem Absatz angeführten Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Daraus ergibt sich, daß eine Inverwahrungnahme und eine Anhaltung nur dann verfassungsmäßig ist, wenn sie im Gesetz vorgesehen ist.Die Konvention steht nach Artikel römisch zwei, Ziffer 7, des B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,, im Rang eines B-VG, und zwar rückwirkend mit dem Inkrafttreten dieser Konvention in Österreich. Nach {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 5,, Artikel 5, Absatz eins, MRK} hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den in diesem Absatz angeführten Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Daraus ergibt sich, daß eine Inverwahrungnahme und eine Anhaltung nur dann verfassungsmäßig ist, wenn sie im Gesetz vorgesehen ist.

Aus {Europäische Menschenrechtskonvention Art 5, Art. 5 MRK} ergibt sich, daß eine Inverwahrungnahme und eine Anhaltung nur dann verfassungsmäßig ist, wenn sie im Gesetz vorgesehen ist.Aus {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 5,, Artikel 5, MRK} ergibt sich, daß eine Inverwahrungnahme und eine Anhaltung nur dann verfassungsmäßig ist, wenn sie im Gesetz vorgesehen ist.

Entscheidungstexte

  • B55/64
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 10.03.1965 B55/64

Schlagworte

Krankenanstalten Menschenrechtskonvention Persönliche Freiheit Gewährleistung des Rechtes Verhaftung rechtswidrig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1965:B55.1965

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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