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LFGBeachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 107 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957. Denkmögliche Handhabung dieser Bestimmung.Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 107, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,. Denkmögliche Handhabung dieser Bestimmung.
Eine juristische Person kann in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt werden, wenn die Verletzung in Ansehung solcher Rechte behauptet wird, die nicht nur bei physischen Personen sondern auch bei juristischen Personen in Frage kommen können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Luftfahrt GleichheitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1965:B193.1965Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018