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Keine AngabeNorm
1.ZP EMRKBeachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, die seit ihrem Inkrafttreten Verfassungsrang hat (Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 4. März 1964, BGBl. Nr. 59) , gewährleistet zwar in {Europäische Menschenrechtskonvention Art 14, Art. 14 MRK} allen Menschen - also auch Ausländern - den Genuß der in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten. Unter diesen Rechten befindet sich aber nicht ein Recht auf Gleichheit aller vor dem Gesetz. Die Konvention hat daher den Kreis der Personen, denen in Österreich das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz zusteht, nicht erweitert.Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, die seit ihrem Inkrafttreten Verfassungsrang hat (Artikel römisch zwei, des Bundesverfassungsgesetzes vom 4. März 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 59) , gewährleistet zwar in {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 14,, Artikel 14, MRK} allen Menschen - also auch Ausländern - den Genuß der in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten. Unter diesen Rechten befindet sich aber nicht ein Recht auf Gleichheit aller vor dem Gesetz. Die Konvention hat daher den Kreis der Personen, denen in Österreich das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz zusteht, nicht erweitert.
Die nach dem Kriegssachschädengesetz und Verfolgungssachschädengesetz zu gewährenden Entschädigungen sind nicht im Privatrecht begründet, sondern stellen hoheitlich gestaltete Leistungen auf Grund öffentlichrechtlicher Regelungen dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gleichheitsrecht Kriegssachschädengesetz Verfolgungssachschädengesetz MenschenrechtskonventionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1965:B271.1965Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018