RS Vfgh 1965/3/18 B271/64

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Veröffentlicht am 18.03.1965
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Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, die seit ihrem Inkrafttreten Verfassungsrang hat (Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 4. März 1964, BGBl. Nr. 59) , gewährleistet zwar in {Europäische Menschenrechtskonvention Art 14, Art. 14 MRK} allen Menschen - also auch Ausländern - den Genuß der in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten. Unter diesen Rechten befindet sich aber nicht ein Recht auf Gleichheit aller vor dem Gesetz. Die Konvention hat daher den Kreis der Personen, denen in Österreich das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz zusteht, nicht erweitert.Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, die seit ihrem Inkrafttreten Verfassungsrang hat (Artikel römisch zwei, des Bundesverfassungsgesetzes vom 4. März 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 59) , gewährleistet zwar in {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 14,, Artikel 14, MRK} allen Menschen - also auch Ausländern - den Genuß der in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten. Unter diesen Rechten befindet sich aber nicht ein Recht auf Gleichheit aller vor dem Gesetz. Die Konvention hat daher den Kreis der Personen, denen in Österreich das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz zusteht, nicht erweitert.

Die nach dem Kriegssachschädengesetz und Verfolgungssachschädengesetz zu gewährenden Entschädigungen sind nicht im Privatrecht begründet, sondern stellen hoheitlich gestaltete Leistungen auf Grund öffentlichrechtlicher Regelungen dar.

Entscheidungstexte

  • B271/64
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 18.03.1965 B271/64

Schlagworte

Gleichheitsrecht Kriegssachschädengesetz Verfolgungssachschädengesetz Menschenrechtskonvention

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1965:B271.1965

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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