RS Vfgh 1965/6/11 B288/64

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Veröffentlicht am 11.06.1965
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Keine Angabe

Norm

EGZPO

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Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Auf die Handhabung der der Behörde gemäß § 127 Abs. 5 zustehenden Befehlsgewalt und Zwangsgewalt besitzt weder der Eigentümer des Grundes, auf dem ohne Baubewilligung gebaut wird, noch eine dritte Person einen mit den Mitteln des öffentlichen Rechtes verfolgbaren Rechtsanspruch. Wird auf einem Grund ohne Zustimmung des Eigentümers gebaut, so steht diesem der Zivilrechtsweg offen. Es steht dem dinglich Berechtigten frei, die weitere Bauführung gerichtlich verbieten zu lassen, wenn er nicht gehörig zur Bauverhandlung geladen wurde, gleichgültig, ob eine solche stattgefunden hat oder nicht (vgl. §§ 340 bis 342 ABGB, Art. XXXVII EGZPO) . Es steht ihm aber nicht zu, die baupolizeiliche Zwangsgewalt zur Durchsetzung seines zivilrechtlichen Anspruches in Anspruch zu nehmen.Auf die Handhabung der der Behörde gemäß Paragraph 127, Absatz 5, zustehenden Befehlsgewalt und Zwangsgewalt besitzt weder der Eigentümer des Grundes, auf dem ohne Baubewilligung gebaut wird, noch eine dritte Person einen mit den Mitteln des öffentlichen Rechtes verfolgbaren Rechtsanspruch. Wird auf einem Grund ohne Zustimmung des Eigentümers gebaut, so steht diesem der Zivilrechtsweg offen. Es steht dem dinglich Berechtigten frei, die weitere Bauführung gerichtlich verbieten zu lassen, wenn er nicht gehörig zur Bauverhandlung geladen wurde, gleichgültig, ob eine solche stattgefunden hat oder nicht vergleiche Paragraphen 340 bis 342 ABGB, Artikel römisch 37 , EGZPO) . Es steht ihm aber nicht zu, die baupolizeiliche Zwangsgewalt zur Durchsetzung seines zivilrechtlichen Anspruches in Anspruch zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • B288/64
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 11.06.1965 B288/64

Schlagworte

Baurecht Wien Bauordnung Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1965:B288.1965

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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