RS Vwgh 2005/2/24 2004/11/0215

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2 impl;
FSG 1997 §20 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass dem Bf (hat bereits das 60. Lebensjahr vollendet), dem entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des § 20 Abs. 4 FSG 1997 die Lenkberechtigung für die Klassen C und C+E für fünf Jahre befristet erteilt worden war, dadurch eine Rechtsposition eingeräumt wurde. In diese wenn auch rechtswidrig, so doch rechtskräftig erlangte Rechtsposition durfte die Behörde mit dem Bescheid, der hinsichtlich der Klassen C und C+E eine Verkürzung der Befristung darstellt, nicht unter Berufung auf § 68 Abs. 2 AVG eingreifen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110215.X03

Im RIS seit

29.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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