RS VwGH Erkenntnis 2005/02/24 2004/16/0199

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Besprechung in: ÖStZ 21/2005, 476 bis 478; Rechtssatz

Die aufgenommenen Beweise sind zu würdigen. Der dabei geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (Hinweis E 24. März 1994, 92/16/0031).

Im RIS seit
11.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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