Index
Keine AngabeNorm
B-VGBeachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Denkmögliche Handhabung des § 3 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes.Denkmögliche Handhabung des Paragraph 3, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes.
Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist durch Art. 13 StGG lediglich unter dem Gesetzesvorbehalt gewährleistet. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 des FremdenpolizeiG, gemäß der gegen Fremde, deren Aufenthalt im Bundesgebiet öffentlichen Interessen zuwiderläuft, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, ist durch diesen Gesetzesvorbehalt gedeckt, denn sie verstößt nicht gegen das Wesen des Grundrechtes. Jedenfalls soweit, als der Gesetzesstelle ein Inhalt beigemessen wird, gemäß dem diese öffentlichen Interessen darin liegen, eine politische Tätigkeit von Ausländern im Inland zu beschränken, hat Art. 10 MRK, die Verfassungsrang hat (Art. II des B-VG, BGBl. Nr. 59/1964) , an dieser Rechtslage nichts verändert; aus Art. 16 der genannten Konvention ergibt sich nämlich, daß Art. 10 nicht verbietet, die politische Betätigung von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen.Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist durch Artikel 13, StGG lediglich unter dem Gesetzesvorbehalt gewährleistet. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, des FremdenpolizeiG, gemäß der gegen Fremde, deren Aufenthalt im Bundesgebiet öffentlichen Interessen zuwiderläuft, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, ist durch diesen Gesetzesvorbehalt gedeckt, denn sie verstößt nicht gegen das Wesen des Grundrechtes. Jedenfalls soweit, als der Gesetzesstelle ein Inhalt beigemessen wird, gemäß dem diese öffentlichen Interessen darin liegen, eine politische Tätigkeit von Ausländern im Inland zu beschränken, hat Artikel 10, MRK, die Verfassungsrang hat (Artikel römisch zwei, des B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,) , an dieser Rechtslage nichts verändert; aus Artikel 16, der genannten Konvention ergibt sich nämlich, daß Artikel 10, nicht verbietet, die politische Betätigung von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenpolizei Aufenthaltsverbot Meinungsäußerungsfreiheit Pressefreiheit Zensurverbot MenschenrechtskonventionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1965:B179.1965Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018