RS Vfgh 1965/11/26 B179/65

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Veröffentlicht am 26.11.1965
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Index

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Norm

B-VG
Europäische Menschenrechtskonvention Art10, EMRK Art10
Fremdenpolizeigesetz §3, FrPolG §3 Abs1
Staatsgrundgesetz Art13, StGG Art13

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Denkmögliche Handhabung des § 3 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes.Denkmögliche Handhabung des Paragraph 3, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes.

Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist durch Art. 13 StGG lediglich unter dem Gesetzesvorbehalt gewährleistet. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 des FremdenpolizeiG, gemäß der gegen Fremde, deren Aufenthalt im Bundesgebiet öffentlichen Interessen zuwiderläuft, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, ist durch diesen Gesetzesvorbehalt gedeckt, denn sie verstößt nicht gegen das Wesen des Grundrechtes. Jedenfalls soweit, als der Gesetzesstelle ein Inhalt beigemessen wird, gemäß dem diese öffentlichen Interessen darin liegen, eine politische Tätigkeit von Ausländern im Inland zu beschränken, hat Art. 10 MRK, die Verfassungsrang hat (Art. II des B-VG, BGBl. Nr. 59/1964) , an dieser Rechtslage nichts verändert; aus Art. 16 der genannten Konvention ergibt sich nämlich, daß Art. 10 nicht verbietet, die politische Betätigung von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen.Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist durch Artikel 13, StGG lediglich unter dem Gesetzesvorbehalt gewährleistet. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, des FremdenpolizeiG, gemäß der gegen Fremde, deren Aufenthalt im Bundesgebiet öffentlichen Interessen zuwiderläuft, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, ist durch diesen Gesetzesvorbehalt gedeckt, denn sie verstößt nicht gegen das Wesen des Grundrechtes. Jedenfalls soweit, als der Gesetzesstelle ein Inhalt beigemessen wird, gemäß dem diese öffentlichen Interessen darin liegen, eine politische Tätigkeit von Ausländern im Inland zu beschränken, hat Artikel 10, MRK, die Verfassungsrang hat (Artikel römisch zwei, des B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,) , an dieser Rechtslage nichts verändert; aus Artikel 16, der genannten Konvention ergibt sich nämlich, daß Artikel 10, nicht verbietet, die politische Betätigung von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen.

Entscheidungstexte

  • B179/65
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 26.11.1965 B179/65

Schlagworte

Fremdenpolizei Aufenthaltsverbot Meinungsäußerungsfreiheit Pressefreiheit Zensurverbot Menschenrechtskonvention

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1965:B179.1965

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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