RS Vwgh 2005/2/24 2003/11/0111

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art6 Abs1 idF 1998/III/030;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/11/0112 2003/11/0113

Rechtssatz

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht (EGMR) vom 10. April 2003, Beschwerde Nr. 43454/98, Bakker gg. Österreich (=ÖJZ 2003, 30 MRK 659), hat eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 MRK dadurch stattgefunden, dass vor dem VwGH eine vom Antragsteller beantragte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt worden ist. Die Feststellung einer Verletzung der MRK ist im § 45 VwGG nicht als Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH angeführt (Hinweis B 22. November 2004, 2004/10/0032). Die Berufung auf die Z. 4 des § 45 Abs. 1 VwGG verhilft dem Bf schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die Wiederaufnahme nach dieser Bestimmung voraussetzt, dass das Erkenntnis bei Gewährung des Parteiengehörs anders gelautet hätte, was gegenständlich aber nicht der Fall ist (Hinweis E 20. Jänner 1998, 96/11/0104, 97/11/0154 und 97/11/0372, mit Hinweisen zur Rechtsprechung des EuGH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110111.X01

Im RIS seit

02.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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