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Keine AngabeNorm
GGGBeachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Es ist nicht sachfremd, die Eingabe an eine Behörde schlechthin zum Gegenstand der Gebühr zu machen, gleichgültig, ob die Eingabe private Interessen des Einschreiters oder andere Interessen betrifft, wie dies im Bereich der Tarifpost 12 a Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 der Fall ist. Das schließt aber nicht aus, daß eine andere Regelung, die nur jene Eingaben, die private Interessen berühren, der Gebühr unterwirft, ebenso sachlich ist. Durch solche andere Regelungen wird wiederum die Sachlichkeit der Regelung, wie sie in Tarifpost 12 a lit. a GJGebGes 1962 enthalten ist, nicht berührt. Auch aus dem Umstand, daß für Entscheidungen, die die Anmeldung von marktbeherrschenden Unternehmen zum Gegenstand haben, keine Gebühr zu entrichten ist, ergibt sich nicht, daß es unsachlich ist, für Eingaben, die die Anmeldung von marktbeherrschenden Unternehmen zum Gegenstand haben, die Gebühr zu fordern.Es ist nicht sachfremd, die Eingabe an eine Behörde schlechthin zum Gegenstand der Gebühr zu machen, gleichgültig, ob die Eingabe private Interessen des Einschreiters oder andere Interessen betrifft, wie dies im Bereich der Tarifpost 12 a Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 der Fall ist. Das schließt aber nicht aus, daß eine andere Regelung, die nur jene Eingaben, die private Interessen berühren, der Gebühr unterwirft, ebenso sachlich ist. Durch solche andere Regelungen wird wiederum die Sachlichkeit der Regelung, wie sie in Tarifpost 12 a Litera a, GJGebGes 1962 enthalten ist, nicht berührt. Auch aus dem Umstand, daß für Entscheidungen, die die Anmeldung von marktbeherrschenden Unternehmen zum Gegenstand haben, keine Gebühr zu entrichten ist, ergibt sich nicht, daß es unsachlich ist, für Eingaben, die die Anmeldung von marktbeherrschenden Unternehmen zum Gegenstand haben, die Gebühr zu fordern.
Die Bestimmung fällt kompetenzrechtlich unter das Finanz- Verfassungsgesetz F-VG.
Denkmögliche Anwendung der Regelung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gerichte Gerichtsbarkeit Justizverwaltung Gleichheitsrecht GesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1966:B275.1966Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018