RS Vfgh 1966/6/28 B275/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1966
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Keine Angabe

Norm

GGG

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Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Es ist nicht sachfremd, die Eingabe an eine Behörde schlechthin zum Gegenstand der Gebühr zu machen, gleichgültig, ob die Eingabe private Interessen des Einschreiters oder andere Interessen betrifft, wie dies im Bereich der Tarifpost 12 a Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 der Fall ist. Das schließt aber nicht aus, daß eine andere Regelung, die nur jene Eingaben, die private Interessen berühren, der Gebühr unterwirft, ebenso sachlich ist. Durch solche andere Regelungen wird wiederum die Sachlichkeit der Regelung, wie sie in Tarifpost 12 a lit. a GJGebGes 1962 enthalten ist, nicht berührt. Auch aus dem Umstand, daß für Entscheidungen, die die Anmeldung von marktbeherrschenden Unternehmen zum Gegenstand haben, keine Gebühr zu entrichten ist, ergibt sich nicht, daß es unsachlich ist, für Eingaben, die die Anmeldung von marktbeherrschenden Unternehmen zum Gegenstand haben, die Gebühr zu fordern.Es ist nicht sachfremd, die Eingabe an eine Behörde schlechthin zum Gegenstand der Gebühr zu machen, gleichgültig, ob die Eingabe private Interessen des Einschreiters oder andere Interessen betrifft, wie dies im Bereich der Tarifpost 12 a Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 der Fall ist. Das schließt aber nicht aus, daß eine andere Regelung, die nur jene Eingaben, die private Interessen berühren, der Gebühr unterwirft, ebenso sachlich ist. Durch solche andere Regelungen wird wiederum die Sachlichkeit der Regelung, wie sie in Tarifpost 12 a Litera a, GJGebGes 1962 enthalten ist, nicht berührt. Auch aus dem Umstand, daß für Entscheidungen, die die Anmeldung von marktbeherrschenden Unternehmen zum Gegenstand haben, keine Gebühr zu entrichten ist, ergibt sich nicht, daß es unsachlich ist, für Eingaben, die die Anmeldung von marktbeherrschenden Unternehmen zum Gegenstand haben, die Gebühr zu fordern.

Die Bestimmung fällt kompetenzrechtlich unter das Finanz- Verfassungsgesetz F-VG.

Denkmögliche Anwendung der Regelung.

Entscheidungstexte

  • B275/65
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 28.06.1966 B275/65

Schlagworte

Gerichte Gerichtsbarkeit Justizverwaltung Gleichheitsrecht Gesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1966:B275.1966

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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