RS Vwgh 2005/2/24 2004/07/0170

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
UVPG 2000 §19 Abs5;

Rechtssatz

Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe ist als Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG zu werten, der durch einen entsprechenden Auftrag zu beheben ist. Dies gilt nicht nur für Eingaben, die auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisen, sondern auch für Fälle, in denen jemand als Vertreter einer anderen Person bei einer mündlichen Verhandlung auftritt.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare BevollmächtigungVertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnungnachträgliche Vollmachtserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070170.X03

Im RIS seit

18.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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