RS Vwgh 2005/2/24 2000/15/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Soweit die Beschwerde die Nennung lediglich der Beschwerdevertreterin im Adressfeld des angefochtenen Bescheides als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, ist darauf hinzuweisen, dass dies unbeachtlich ist, wenn die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht bzw. nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen (Hinweis Ritz, BAO2, Tz 7 zu § 93 und die dort zitierte hg. Judikatur). Im konkreten Fall ergibt sich nach den Angaben der Beschwerdeführerin aus "Spruch, Betreff und Begründung" des angefochtenen Bescheides "eindeutig, dass ausschließlich sie selbst als Bescheidadressatin intendiert" gewesen ist. Es ist daher von einem an die Beschwerdeführerin ergangenen Bescheid auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000150216.X05

Im RIS seit

02.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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