RS Vwgh 2005/2/24 2004/07/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

80/02 Forstrecht
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §73 Abs6;
AWG 2002 §73;
ForstG 1975;
WRG 1959 §138;
WRG 1959;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0163

Rechtssatz

Nach § 73 Abs. 6 AWG 2002 sind für Waldflächen, die dem Forstgesetz unterliegen, die Absätze 1 bis 4 des § 73 AWG 2002 nicht anzuwenden. Das bedeutet aber auch, dass für Waldflächen die Anordnung des § 73 Abs. 6 erster Satz AWG 2002, dass auf Ablagerungen, bei denen gemäß Abs. 1 bis 4 (des § 73 legcit) vorzugehen ist, § 138 WRG 1959 keine Anwendung findet, nicht gilt. Da weder das Forstgesetz 1975 noch das WRG 1959 für Waldflächen die Anwendung des § 138 WRG 1959 ausschließen, kann die Beseitigung von Abfallablagerungen auf Waldflächen sowohl nach § 138 WRG 1959 als auch nach den Bestimmungen des Forstgesetzes angeordnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070162.X01

Im RIS seit

22.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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