Index
Keine AngabeNorm
EGZPOBeachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Zurückweisung des Antrages des bestellten Armenvertreters auf Enthebung von der Vertretung, weil die Voraussetzungen der Zivilprozeßordnung für die Bewilligung des Armenrechtes auf Grund der Vermögensverhältnisse nicht gegeben seien. Wie sich aus § 88 Abs. 1 ZPO im Zusammenhalt mit Art. XXXIII EGZPO ergibt, steht nämlich dem Armenvertreter nur für den Fall einer mutwilligen oder aussichtslosen Prozeßführung ein derartiges Antragsrecht zu.Zurückweisung des Antrages des bestellten Armenvertreters auf Enthebung von der Vertretung, weil die Voraussetzungen der Zivilprozeßordnung für die Bewilligung des Armenrechtes auf Grund der Vermögensverhältnisse nicht gegeben seien. Wie sich aus Paragraph 88, Absatz eins, ZPO im Zusammenhalt mit Artikel römisch 33 , EGZPO ergibt, steht nämlich dem Armenvertreter nur für den Fall einer mutwilligen oder aussichtslosen Prozeßführung ein derartiges Antragsrecht zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verfassungsgerichtshof ArmenrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1967:B371.1967Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018