RS Vfgh 1967/2/27 B371/66

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Veröffentlicht am 27.02.1967
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Index

Keine Angabe

Norm

EGZPO
Zivilprozeßordnung §88, ZPO §88 Abs1

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrages des bestellten Armenvertreters auf Enthebung von der Vertretung, weil die Voraussetzungen der Zivilprozeßordnung für die Bewilligung des Armenrechtes auf Grund der Vermögensverhältnisse nicht gegeben seien. Wie sich aus § 88 Abs. 1 ZPO im Zusammenhalt mit Art. XXXIII EGZPO ergibt, steht nämlich dem Armenvertreter nur für den Fall einer mutwilligen oder aussichtslosen Prozeßführung ein derartiges Antragsrecht zu.Zurückweisung des Antrages des bestellten Armenvertreters auf Enthebung von der Vertretung, weil die Voraussetzungen der Zivilprozeßordnung für die Bewilligung des Armenrechtes auf Grund der Vermögensverhältnisse nicht gegeben seien. Wie sich aus Paragraph 88, Absatz eins, ZPO im Zusammenhalt mit Artikel römisch 33 , EGZPO ergibt, steht nämlich dem Armenvertreter nur für den Fall einer mutwilligen oder aussichtslosen Prozeßführung ein derartiges Antragsrecht zu.

Entscheidungstexte

  • B371/66
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 27.02.1967 B371/66

Schlagworte

Verfassungsgerichtshof Armenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1967:B371.1967

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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