RS Vwgh 2005/2/24 2005/07/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/07/0005 E 24. Februar 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/18/0842 E 1. Dezember 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Es kann keine Rede davon sein, daß die in § 71 Abs 3 AVG verankerte Verpflichtung der Partei, im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen, zu einer untrennbaren Einheit des Wiedereinsetzungsantrages mit der versäumten Handlung (hier: der Berufung) führte, dies mit der Folge, daß über beide Anbringen nur gleichzeitig (nicht gesondert) entschieden werden dürfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070004.X01

Im RIS seit

25.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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