RS Vwgh 2005/2/24 2002/07/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §1002;
ABGB §1175;
ABGB §1201;
AVG §9;
WRG 1959 §29;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0124 E 27. Juni 1995 RS 2(Hier dritter und vierter Satz, betreffend die Rechtsnachfolger in Ansehung des im Wasserbuch eingetragenen Rechtes an der darin genannten Wasserversorgungsanlage)

Stammrechtssatz

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes bedarf zu ihrer Vertretung nach außen keines Vertreters. Sie ist als reine Innengesellschaft einer Vertretung nach außen gar nicht zugänglich. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist mangels Rechtssubjektivität weder rechtsfähig noch parteifähig (Hinweis Strasser in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch/2, Randziffer 13 zu § 1175). Träger der einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes eingeräumten Rechte sind nur ihre Mitglieder, denen es im Außenverhältnis damit auch freisteht, das ihnen als Mitgliedern eingeräumte Recht selbständig geltend zu machen. Die Antragstellung eines Mitgliedes einer solchen Gesellschaft, die Wasserberechtigte ist, nach § 126 Abs 5 WRG ist vom Nachweis einer Vertretungsmacht für die (oder einer Zustimmung der) anderen Mitglieder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts demnach unabhängig.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070051.X05

Im RIS seit

24.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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