RS Vwgh 2005/2/24 2004/16/0199

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs2;
LAO OÖ 1996 §71 Abs2;

Rechtssatz

Eine unrichtige Bezeichnung eines Bescheidadressaten ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Adressaten bestehen (Hinweis E 30. April 2003, 2002/16/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160199.X01

Im RIS seit

11.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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