RS Vwgh 2005/2/24 2004/07/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs1;
WRG 1934 §89 Abs2;
WRG 1959 §107 Abs2;

Rechtssatz

§ 89 Abs. 2 WRG 1934 (ebenso wie die Nachfolgebestimmung des § 107 Abs. 2 WRG 1959) geht davon aus, dass Einwendungen einer übergangenen Partei dann unbeachtlich sind, wenn im Zeitpunkt ihrer Erhebung der Bescheid allen (anderen), dem Verfahren tatsächlich beigezogenen Parteien (somit eben gerade nicht der übergangenen Partei) zugestellt und ihnen gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist. Aus § 89 Abs. 2 WRG 1934 folgt, dass dem wasserrechtlichen Bescheid in solchen Fällen auch Rechtskraftwirkung gegenüber einer übergangenen Partei zukommt. Diese kann nach Ablauf der in § 89 Abs. 2 WRG 1934 genannten Frist den Bescheid nicht mehr mit Berufung bekämpfen. § 89 Abs. 2 WRG 1934 ist daher so zu verstehen, dass dann, wenn der Bescheid gegenüber allen anderen Verfahrensparteien zugestellt und in Rechtskraft erwachsen ist, das Ende der Möglichkeit einer übergangenen Partei eintritt, rechtswirksam Einwendungen zu erheben.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1) Übergangene Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070018.X03

Im RIS seit

24.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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