RS Vwgh 2005/2/25 2003/09/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde der Begehung von elf Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG dahingehend für schuldig befunden, er habe elf Ausländer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als Hilfskräfte (für Salatschneiden) beschäftigt. Die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG kam deshalb nicht in Betracht, weil das Verschulden des Beschwerdeführers - sein Verhalten ist zumindest als grob fahrlässig anzusehen - nicht geringfügig ist, und auch die Folgen der Übertretungen - es wurde eine nicht unerhebliche Anzahl an ausländischen Arbeitskräften unerlaubt und zudem zu rechtswidrigen Lohnbedingungen verwendet (den Ausländern wurde ein Stundenlohn von "3,-- EUR" in Aussicht gestellt) - nicht als unbedeutend zu beurteilen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003090176.X02

Im RIS seit

23.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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