RS Vwgh 2005/2/25 2004/09/0016

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

BDG 1979 §39 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs1;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §39 Abs1 idF 2000/I/142;

Rechtssatz

Die Dienstanweisungen der zuständigen Dienstbehörde lauteten auf Dienstzuteilung des Beamten (eines Revierinspektors der Bundesgendarmerie) zu einer Kriminalabteilung bis zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt. Damit unterstand er für die gesamte Zeit dieser Dienstzuteilung im Sinne des § 44 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 der Dienst- und Fachaufsicht dieser Dienststelle. Für das Vorliegen einer Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV ist maßgebend, dass eine vorübergehende (dienstliche) Ortsveränderung und die Eingliederung des Beamten in eine andere Dienststelle verfügt wird.

Hier: Daher Anspruch auf Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 RGV gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090016.X02

Im RIS seit

23.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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