RS Vwgh 2005/2/25 2005/02/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs8 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/02/0279 E 26. März 2004 RS 3 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

§ 5 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 normiert eine unwiderlegliche Rechtsvermutung dergestalt, dass bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt. Es wäre dem Besch freigestanden, die Veranlassung einer Blutabnahme zu verlangen und damit den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt zu erbringen; da er dies unterließ, hat er als von Alkohol beeinträchtigt zu gelten (Hinweis E 13.6.1990, 90/03/0129).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Tatbild Verfahrensrecht Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020033.X02

Im RIS seit

13.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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