RS Vwgh 2005/2/25 2003/09/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2A E11402000
E3R E05100000
E3R E11403000
E6J
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

21976A0427(01) KooperationsAbk Marokko;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art10;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art11;
31978R2211 KooperationsAbk Marokko;
61998CJ0179 Mesbah VORAB;
61999CJ0413 Baumbast VORAB;
AuslBG §1 Abs2 litl idF 2001/I/115;
EURallg;

Rechtssatz

Ein Vergleich des Art. 10 mit dem Art. 11 der Verordnung (EWG) 1612/68 zeigt, dass der Kreis der berechtigten Familienangehörigen in Art. 11 enger umschrieben ist als in Art. 10. Nur Art. 10 berechtigt Verwandte in aufsteigender Linie, wohingegen diese in Art. 11 nicht angeführt sind. Die Einbeziehung der Ehegatten von Kindern (Schwiegersöhne und Schwiegertöchter) in den Kreis der Berechtigten gemäß Art. 11 würde dieser Systematik zuwiderlaufen, weil Art. 10 der Verordnung nur Blutsverwandte (Verwandte in "absteigender" und "aufsteigender" Linie) und Ehegatten sowie deren Blutsverwandte erfasst (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 17. September 2002, in der Rechtssache Baumbast, C-413/99). Dass verschwägerte Personen nicht als Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie angesehen werden können, ist auch dem Urteil des EuGH vom 11. November 1999 in der Rechtssache Mesbah, C- 179/98, zu entnehmen, in welchem er ausführte, dass nur der - im Vergleich zum Begriff "Verwandte" - weitere Begriff "Familienangehörige" (im Kooperationsabkommen zwischen der EWG und Marokko) - im Unterschied dazu - die Mutter der Ehegattin (Schwiegermutter) miteinschließt (RandNrn. 43 ff).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0413 Baumbast VORAB
EuGH 61998J0179 Mesbah VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003090051.X04

Im RIS seit

23.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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