RS Vwgh 2005/2/25 2004/02/0217

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Bei einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 steht im Vordergrund, dass nach jener Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt hat; der Anführung des Ortes des Lenkens kommt hingegen keine besondere Bedeutung zu. Die Aufnahme des Ortes in die Lenkeranfrage (Hinweis E 29. April 2003, 2002/02/0203; Fälle des "Abstellens" des Fahrzeuges oder Anhängers ausgenommen) ist daher nicht wesentlich für das Entstehen der gesetzlichen Verpflichtung zur Beantwortung durch den Zulassungsbesitzer. Die Behörde, hat sie in die Anfrage einmal einen Ort (etwa zur leichteren Identifikation) aufgenommen, ist aber auch berechtigt, eine fehlerhafte Ortsangabe zu korrigieren, ohne dass dadurch das "Fragerecht" bereits "verbraucht" wäre. Die Behörde ist daher in einem solchen Fall berechtigt, eine die Auskunftspflicht auslösende weitere Anfrage an den Zulassungsbesitzer zu stellen, in welcher entweder der korrigierte Ort des Lenkens - oder kein solcher (weil unnötig) - aufscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020217.X02

Im RIS seit

02.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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