TE Vfgh Erkenntnis 1981/1/29 G34/80

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Veröffentlicht am 29.01.1981
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Index

31 Bundeshaushalt
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art20 Abs1
B-VG Art42 Abs5
B-VG Art51
B-VG Art77 Abs3
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
BDG 1977 §2 Abs1
BDG 1979 §2 Abs1
BundesfinanzG 1980 Anlage IV. Stellenplan. BMI
BundesministerienG 1973 §7 Abs8
StPO §30 Abs2
StPO §33 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 42 heute
  2. B-VG Art. 42 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008
  3. B-VG Art. 42 gültig von 01.01.2004 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 42 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1986
  5. B-VG Art. 42 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  6. B-VG Art. 42 gültig von 23.06.1977 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1977
  7. B-VG Art. 42 gültig von 19.12.1945 bis 22.06.1977 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  8. B-VG Art. 42 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 51 heute
  2. B-VG Art. 51 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008
  3. B-VG Art. 51 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008
  4. B-VG Art. 51 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 51 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1986
  6. B-VG Art. 51 gültig von 01.07.1961 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1961
  7. B-VG Art. 51 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1961 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 51 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 30 heute
  2. StPO § 30 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2023
  3. StPO § 30 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  4. StPO § 30 gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. StPO § 30 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  6. StPO § 30 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  7. StPO § 30 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2011
  8. StPO § 30 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  9. StPO § 30 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  10. StPO § 30 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  11. StPO § 30 gültig von 31.12.1975 bis 30.06.1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 164/1986
  1. StPO § 33 heute
  2. StPO § 33 gültig ab 01.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2024
  3. StPO § 33 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. StPO § 33 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StPO § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 33 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Leitsatz

BundesfinanzG 1980; mit der Bestimmung der Klammerausdrücke "(für Sektion IV)" in den Fußnoten 1 und 2 der Position Justizwesen/Bundesministerium für Justiz/1. Zentralleitung in Teil II Buchstabe A des Stellenplanes für das Jahr 1980 wurde keine organisationsrechtliche Regelung erlassen; keine Verletzung der dem Bundesminister verfassungsgesetzlich eingeräumten Leitungsbefugnis und des Gleichheitsgebotes

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1.a) Im Stellenplan für das Jahr 1980 (Anlage IV zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1979, BGBl. 1/1980, über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1980 - Bundesfinanzgesetz 1980) scheinen unter II/A im Verzeichnis der Planstellen für die Bundesbediensteten der unmittelbaren Bundesverwaltung unter der Überschrift "Justizwesen/Bundesministerium für Justiz/1. Zentralleitung" (S 262 des BGBl. 1/1980) folgende Planstellen für Beamte der allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppe A, auf:römisch eins.1.a) Im Stellenplan für das Jahr 1980 (Anlage römisch vier zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1979, Bundesgesetzblatt 1 aus 1980,, über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1980 - Bundesfinanzgesetz 1980) scheinen unter II/A im Verzeichnis der Planstellen für die Bundesbediensteten der unmittelbaren Bundesverwaltung unter der Überschrift "Justizwesen/Bundesministerium für Justiz/1. Zentralleitung" (S 262 des Bundesgesetzblatt 1 aus 1980,) folgende Planstellen für Beamte der allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppe A, auf:

1.) DKl. IX: 3/1 (d.h. zusätzlich 1 Planstelle aus der Personalreserve).

2.) DKl. VIII: 30/5 (d.h. zusätzlich 5 Planstellen aus der Personalreserve).

Die zu dieser Position angefügte Fußnote 1 lautet: "Hievon können 6 Planstellen mit Generalanwälten besetzt werden (für Sektion IV)".Die zu dieser Position angefügte Fußnote 1 lautet: "Hievon können 6 Planstellen mit Generalanwälten besetzt werden (für Sektion römisch vier)".

3.) Übrige Beamte (d.s. solche der DKl. III - VII): 44.3.) Übrige Beamte (d.s. solche der DKl. römisch drei - römisch sieben): 44.

Die zu dieser Position angefügte Fußnote 2 hat folgenden Wortlaut:

"Hievon können 14 Planstellen mit Staatsanwälten besetzt werden (für Sektion IV)"."Hievon können 14 Planstellen mit Staatsanwälten besetzt werden (für Sektion römisch vier)".

b) Mit dem auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehren 76 Abgeordnete zum Nationalrat, in den oben erwähnten Fußnoten 1 und 2 jeweils den Klammerausdruck "für Sektion IV" als verfassungswidrig aufzuheben.

c) Sie begründen diesen Antrag wie folgt:

... (Die wörtliche Wiedergabe des Antrages unterbleibt hier).

2. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie begehrt, den Antrag abzuweisen.

Sie begründet dies wie folgt:

... (Die wörtliche Wiedergabe der Äußerung unterbleibt hier).

3. Auf diese Äußerung der Bundesregierung haben die Antragsteller wie folgt erwidert:

... (Die wörtliche Wiedergabe der Äußerung der Antragsteller unterbleibt hier).

II. Der VfGH hat zur Frage der Zulässigkeit des Antrages erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat zur Frage der Zulässigkeit des Antrages erwogen:

Gegenstand der Anfechtung sind Bestimmungen, die Teil des Bundesfinanzgesetzes sind, also eines nach Art140 Abs1 B-VG anfechtbaren Bundesgesetzes (vgl. zB VfSlg. 4340/1962, 5636/1967).Gegenstand der Anfechtung sind Bestimmungen, die Teil des Bundesfinanzgesetzes sind, also eines nach Art140 Abs1 B-VG anfechtbaren Bundesgesetzes vergleiche zB VfSlg. 4340/1962, 5636/1967).

Die 76 Antragsteller bilden mehr als ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates. Die im Art140 Abs1 zweiter Satz B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 enthaltene Voraussetzung der Antragslegitimation wird daher erfüllt.Die 76 Antragsteller bilden mehr als ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates. Die im Art140 Abs1 zweiter Satz B-VG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 302 aus 1975, enthaltene Voraussetzung der Antragslegitimation wird daher erfüllt.

Die Antragsteller haben einen Rechtsanwalt zur Einbringung und Vertretung des Antrages bevollmächtigt. Die Voraussetzungen des §62 Abs2 VerfGG sind gegeben.

Im Antrag werden - dem §62 Abs1 VerfGG entsprechend - die gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen bundesgesetzlichen Bestimmungen sprechenden Bedenken im einzelnen dargelegt.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist der Antrag zulässig.

III. In der Sache hat der VfGH erwogen:römisch drei. In der Sache hat der VfGH erwogen:

1. Der VfGH geht davon aus, daß die zitierte Fußnote 1 den Inhalt hat, finanzielle Vorsorge dafür zu treffen, im Jahr 1980 von den im Bereich des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) - Zentralleitung für Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse

VIII (Ministerialräte) insgesamt vorgesehenen 30 Planstellen insgesamt sechs Planstellen alternativ mit solchen Beamten oder mit Beamten einer anderen Besoldungsgruppe (nämlich mit "Generalanwälten", also mit Staatsanwälten, die dadurch einen Anspruch auf ein Gehalt der Gehaltsgruppe III bekommen - §152 BDG 1979 iVm §42 Gehaltsgesetz 1956) besetzen und besetzt halten zu können (und zwar mit Maßgabe der in der Z3 Abs1 und 3 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1980, BGBl. 1/1980, S 222, enthaltenen Ermächtigung, diese Planstellen auch mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe, Dienstklasse oder Gehaltsgruppe zu besetzen).römisch acht (Ministerialräte) insgesamt vorgesehenen 30 Planstellen insgesamt sechs Planstellen alternativ mit solchen Beamten oder mit Beamten einer anderen Besoldungsgruppe (nämlich mit "Generalanwälten", also mit Staatsanwälten, die dadurch einen Anspruch auf ein Gehalt der Gehaltsgruppe römisch drei bekommen - §152 BDG 1979 in Verbindung mit §42 Gehaltsgesetz 1956) besetzen und besetzt halten zu können (und zwar mit Maßgabe der in der Z3 Abs1 und 3 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1980, Bundesgesetzblatt 1 aus 1980,, S 222, enthaltenen Ermächtigung, diese Planstellen auch mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe, Dienstklasse oder Gehaltsgruppe zu besetzen).

Der der Fußnote 1 beigefügte Klammerausdruck "für Sektion IV" bewirkt, daß ein Beamter, der erst zum Generalanwalt auf eine dieser sechs Planstellen ernannt werden soll, der Sektion IV des BMJ angehören oder bei der Ernennung dieser Sektion zugewiesen werden muß.Der der Fußnote 1 beigefügte Klammerausdruck "für Sektion IV" bewirkt, daß ein Beamter, der erst zum Generalanwalt auf eine dieser sechs Planstellen ernannt werden soll, der Sektion römisch vier des BMJ angehören oder bei der Ernennung dieser Sektion zugewiesen werden muß.

Sinngemäß gleiches gilt für die angefochtene Fußnote 2.

2. a) aa) Die Antragsteller bringen zunächst vor, die angefochtenen Gesetzesstellen seien verfassungswidrig zustande gekommen, da sie als Bestandteil des Stellenplanes und damit des Bundesfinanzgesetzes 1980 vom Nationalrat ohne Mitwirkung des Bundesrates beschlossen wurden, obwohl es sich dabei um Organisationsvorschriften handle, die vom Bundesgesetzgeber nur unter Mitwirkung des Bundesrates hätten erlassen werden dürfen. Die Antragsteller verweisen auf das hg. Erk. VfSlg. 5637/1967, in dem der VfGH ausgeführt hat: "Die Gliederung des Dienstpostenplanes nach Organisationseinheiten ist daher als Organisationsvorschrift anzusehen". Die Antragsteller meinen, daß durch die Anführung der Klammerausdrücke "für Sektion IV" der Dienstpostenplan (nunmehr Stellenplan) nach Organisationseinheiten gegliedert werde; diese Klammerausdrücke seien daher als Organisationsvorschriften anzusehen; zu ihrer Erlassung sei nicht der Bundesfinanzgesetzgeber zuständig gewesen.

bb) Die Antragsteller verweisen auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl. 329/1977 (BDG 1977), und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333 (BDG 1979), deren §2 Abs1 den Begriff des Stellenplanes derart umschreibe, daß er als Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes die Planstellen innerhalb der Planstellenbereiche "nach dienstrechtlichen Merkmalen" zu gliedern habe. Eine Zuweisung von Planstellen nach organisationsrechtlichen Merkmalen sei danach nicht gestattet.bb) Die Antragsteller verweisen auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt 329 aus 1977, (BDG 1977), und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 (BDG 1979), deren §2 Abs1 den Begriff des Stellenplanes derart umschreibe, daß er als Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes die Planstellen innerhalb der Planstellenbereiche "nach dienstrechtlichen Merkmalen" zu gliedern habe. Eine Zuweisung von Planstellen nach organisationsrechtlichen Merkmalen sei danach nicht gestattet.

Die Antragsteller behaupten weiters, die angefochtenen Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes widersprächen dem §2 Abs1 BDG 1977 und 1979:

Entweder sei von Verfassungs wegen der Bundesfinanzgesetzgeber bei Erstellung des Haushaltsplanes an die einfachgesetzliche Lage gebunden; dann bewirke der erwähnte Widerspruch die Verfassungswidrigkeit der bekämpften Bestimmungen des Stellenplanes. Oder aber das einfache Gesetz dürfe eine solche Bindung nicht vorsehen; dann sei §2 Abs1 BDG 1977 und 1979 verfassungswidrig.

b) aa) Der Dienstpostenplan (der im Bundesfinanzgesetz 1980 in Übereinstimmung mit dem BDG 1977 und dem BDG 1979 als Stellenplan bezeichnet wird) bildet - wie sich aus Art51 Abs3 vorletzter Satz B-VG ergibt - einen Bestandteil des Bundesfinanzgesetzes und ist daher nach Art42 Abs5 ("die Bewilligung des Bundesvoranschlages") B-VG vom Nationalrat ohne Mitwirkung des Bundesrates zu beschließen.

Der Inhalt des Begriffes "Dienstpostenplan" (Stellenplan) ist in der Bundesverfassung nicht näher umschrieben. Der VfGH hat sich mit der Auslegung des Begriffes "Dienstpostenplan" (nunmehr Stellenplan) im Erk. VfSlg. 5637/1967 (S 698) befaßt, das von den Antragstellern in ihrem Antrag unter I auszugsweise zutreffend wiedergegeben wird. Der VfGH bleibt bei den grundsätzlichen Überlegungen dieser Entscheidung.Der Inhalt des Begriffes "Dienstpostenplan" (Stellenplan) ist in der Bundesverfassung nicht näher umschrieben. Der VfGH hat sich mit der Auslegung des Begriffes "Dienstpostenplan" (nunmehr Stellenplan) im Erk. VfSlg. 5637/1967 (S 698) befaßt, das von den Antragstellern in ihrem Antrag unter römisch eins auszugsweise zutreffend wiedergegeben wird. Der VfGH bleibt bei den grundsätzlichen Überlegungen dieser Entscheidung.

In diesem Erk. ging es darum, die Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung des Voranschlages der Bundeshauptstadt Wien zu beurteilen, die den Magistratsdirektor ermächtigte, den Dienstpostenplan allfälligen Organisationsänderungen anzupassen. In Beachtung des Grundsatzes, daß Gesetze im Zweifel verfassungskonform auszulegen sind, hat der VfGH damals angenommen, daß die getroffene Gliederung des Dienstpostenplanes nach Organisationseinheiten als Organisationsvorschrift anzusehen sei; als solche dürfe sie verfassungsmäßig vom Magistratsdirektor geändert werden.

Aus diesem Erk. ergibt sich nur, daß es dem Budgetgesetzgeber verwehrt ist, den Dienstpostenplan (Stellenplan) derart zu fassen, daß damit die innere Organisation einer Behörde bindend festgelegt würde. Nicht aber lassen sich aus diesem Erk. die von den Antragstellern abgeleiteten Schlüsse ziehen. Es liegt im Wesen eines Stellenplanes, bestimmte Planstellen bestimmten Stellenbereichen zuzuweisen. Es bleibt dem Budgetgesetzgeber - soweit sich nicht aus der Bundesverfassung Schranken (etwa aus dem Gleichheitsgebot oder aus dem Determinierungsgebot des Art18 B-VG) ergeben - überlassen, wie er in diesem Zusammenhang die Spezialisierung vornimmt, wie er also die Planstellen und die Planstellenbereiche umschreibt. Nichts verbietet dem Bundesfinanzgesetzgeber, hiebei an von ihm vorgefundene, von anderen Autoritäten erlassene Normen (welcher Rechtssatztype immer) anzuknüpfen. Es ist also nicht bloß zulässig, bei der Spezifizierung der einzelnen Planstellen auf Begriffe zurückzugreifen, die vom Dienstrechtsgesetzgeber geschaffen wurden (zB auf die von diesem eingeführten Besoldungsgruppen, Verwendungsgruppen und Dienstklassen), sondern auch zur Umschreibung der Stellenbereiche an organisationsrechtliche Vorschriften anzuknüpfen (seien es solche auf Gesetzesstufe, wie zB das Bundesministeriengesetz, seien es solche innerdienstlicher Art, wie etwa die Geschäftseinteilung eines Bundesministeriums). Diese Methode, nach der sich die Umschreibung des Planstellenbereiches an der übrigen, jeweils bestehenden Rechtsordnung orientiert, bietet sich als die nächstliegende und die Einheit der Rechtsordnung wahrende geradezu an (vgl. Hengstschläger, Das Budgetrecht des Bundes, Duncker & Humblot/Berlin 1977, S 189).Aus diesem Erk. ergibt sich nur, daß es dem Budgetgesetzgeber verwehrt ist, den Dienstpostenplan (Stellenplan) derart zu fassen, daß damit die innere Organisation einer Behörde bindend festgelegt würde. Nicht aber lassen sich aus diesem Erk. die von den Antragstellern abgeleiteten Schlüsse ziehen. Es liegt im Wesen eines Stellenplanes, bestimmte Planstellen bestimmten Stellenbereichen zuzuweisen. Es bleibt dem Budgetgesetzgeber - soweit sich nicht aus der Bundesverfassung Schranken (etwa aus dem Gleichheitsgebot oder aus dem Determinierungsgebot des Art18 B-VG) ergeben - überlassen, wie er in diesem Zusammenhang die Spezialisierung vornimmt, wie er also die Planstellen und die Planstellenbereiche umschreibt. Nichts verbietet dem Bundesfinanzgesetzgeber, hiebei an von ihm vorgefundene, von anderen Autoritäten erlassene Normen (welcher Rechtssatztype immer) anzuknüpfen. Es ist also nicht bloß zulässig, bei der Spezifizierung der einzelnen Planstellen auf Begriffe zurückzugreifen, die vom Dienstrechtsgesetzgeber geschaffen wurden (zB auf die von diesem eingeführten Besoldungsgruppen, Verwendungsgruppen und Dienstklassen), sondern auch zur Umschreibung der Stellenbereiche an organisationsrechtliche Vorschriften anzuknüpfen (seien es solche auf Gesetzesstufe, wie zB das Bundesministeriengesetz, seien es solche innerdienstlicher Art, wie etwa die Geschäftseinteilung eines Bundesministeriums). Diese Methode, nach der sich die Umschreibung des Planstellenbereiches an der übrigen, jeweils bestehenden Rechtsordnung orientiert, bietet sich als die nächstliegende und die Einheit der Rechtsordnung wahrende geradezu an vergleiche Hengstschläger, Das Budgetrecht des Bundes, Duncker & Humblot/Berlin 1977, S 189).

Der Bundesfinanzgesetzgeber übernimmt - wie etwa bei den angefochtenen Gesetzesstellen - mit der erwähnten Methode die bezogenen anderen Regelungen lediglich als Sachverhaltselement. Der Bundesfinanzgesetzgeber selbst ging, wie aus Z4 Abs2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1980 (BGBl. 1/1980, S 222) abzuleiten ist, von dieser Voraussetzung aus.Der Bundesfinanzgesetzgeber übernimmt - wie etwa bei den angefochtenen Gesetzesstellen - mit der erwähnten Methode die bezogenen anderen Regelungen lediglich als Sachverhaltselement. Der Bundesfinanzgesetzgeber selbst ging, wie aus Z4 Abs2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1980 Bundesgesetzblatt 1 aus 1980,, S 222) abzuleiten ist, von dieser Voraussetzung aus.

Mit der angefochtenen Bestimmung wurden keine organisationsrechtlichen Regelungen erlassen; es wurden damit auch nicht die zur Erlassung von organisationsrechtlichen Normen berufenen anderen Normsetzer gebunden. Wenn diese anderen Normsetzer die von ihnen erlassenen Vorschriften ändern, ist es Sache des Bundesfinanzgesetzgebers, daraus (so wie auch sonst bei geändertem Sachverhalt) die entsprechenden Konsequenzen für spätere Stellenpläne zu ziehen.

Zum selben Ergebnis führt auch eine historische Interpretation des Begriffes "Dienstpostenplan" (der nun lediglich eine andere Bezeichnung, nämlich "Stellenplan" trägt, aber inhaltlich dasselbe bedeutet). Die Bestimmung des Art51 Abs3 vorletzter Satz B-VG, die die verfassungsrechtliche Grundlage des Stellenplanes ist, ist am 11. Dezember 1929 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt stand das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1929, BGBl. 51/1929, in Geltung. Dieses Bundesfinanzgesetz enthielt als Anlage VII die "Nachweisung der Dienstposten für das Jahr 1929". Auch darin wird zur Umschreibung der Dienstpostenbereiche an Organisationseinheiten angeknüpft, die durch Vorschriften verschiedener Rechtssatztypen eingerichtet wurden, darunter auch durch solche unterhalb der Gesetzesstufe (zB die Nationalbibliothek und die Amtliche Nachrichtenstelle des Bundeskanzleramtes - BGBl. 51/1929, S 411 und 388).Zum selben Ergebnis führt auch eine historische Interpretation des Begriffes "Dienstpostenplan" (der nun lediglich eine andere Bezeichnung, nämlich "Stellenplan" trägt, aber inhaltlich dasselbe bedeutet). Die Bestimmung des Art51 Abs3 vorletzter Satz B-VG, die die verfassungsrechtliche Grundlage des Stellenplanes ist, ist am 11. Dezember 1929 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt stand das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1929, Bundesgesetzblatt 51 aus 1929,, in Geltung. Dieses Bundesfinanzgesetz enthielt als Anlage römisch sieben die "Nachweisung der Dienstposten für das Jahr 1929". Auch darin wird zur Umschreibung der Dienstpostenbereiche an Organisationseinheiten angeknüpft, die durch Vorschriften verschiedener Rechtssatztypen eingerichtet wurden, darunter auch durch solche unterhalb der Gesetzesstufe (zB die Nationalbibliothek und die Amtliche Nachrichtenstelle des Bundeskanzleramtes - Bundesgesetzblatt 51 aus 1929,, S 411 und 388).

Das Bundesfinanzgesetz trifft die finanziellen Vorsorgen für die Erfüllung der Aufgaben des Bundes. Die Verwaltung ist an die darin bewilligten Kredite gebunden; sie darf Ausgaben, die nicht finanzgesetzlich genehmigt sind, nicht vollziehen (vgl. Art51 Abs2 B-VG). Der Stellenplan als Bestandteil des Bundesfinanzgesetzes sorgt im Zusammenhalt mit den den Personalaufwand betreffenden Ansätzen für die personellen Erfordernisse vor.Das Bundesfinanzgesetz trifft die finanziellen Vorsorgen für die Erfüllung der Aufgaben des Bundes. Die Verwaltung ist an die darin bewilligten Kredite gebunden; sie darf Ausgaben, die nicht finanzgesetzlich genehmigt sind, nicht vollziehen vergleiche Art51 Abs2 B-VG). Der Stellenplan als Bestandteil des Bundesfinanzgesetzes sorgt im Zusammenhalt mit den den Personalaufwand betreffenden Ansätzen für die personellen Erfordernisse vor.

Eine entsprechende Bestimmung im Bundesfinanzgesetz (allenfalls auch in einer seiner Anlagen, darunter dem Stellenplan) ist sohin wohl Voraussetzung dafür, daß die Bundesverwaltung eine finanzielle Aufwendung tätigen darf. Der finanzgesetzliche Ansatz ist - soweit der Legalitätsgrundsatz reicht - für sich allein keine Rechtsgrundlage für Verwaltungshandeln; dieses ist vielmehr nur aufgrund eines sonstigen, vom Nationalrat und Bundesrat beschlossenen Gesetzes zulässig. So darf beispielsweise die Ernennung eines Beamten und seine Entlohnung nur aufgrund von Gesetzen erfolgen, die das Dienst- und Besoldungsrecht der Beamten regeln. Das Bundesfinanzgesetz (samt Anlagen) ermächtigt lediglich, die sich in diesem Zusammenhang ergebenden finanziellen Aufwendungen zu machen.

bb) Der VfGH braucht auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage des Verhältnisses zwischen §2 Abs1 BDG (einer einfachgesetzlichen Vorschrift) und den angefochtenen finanzgesetzlichen Bestimmungen nicht einzugehen. §2 Abs1 BDG 1977 und 1979 normiert, daß "im Stellenplan die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern" sind. Damit wird dem Bundesfinanzgesetzgeber nicht im Detail vorgeschrieben, wie er die Planstellenbereiche zu umschreiben hat. Die Art und Weise, in der die angefochtenen Bestimmungen die Planstellenbereiche umschreiben, widerspricht sohin nicht dem §2 Abs1 BDG.

cc) Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der Bundesfinanzgesetzgeber (also der Nationalrat ohne Mitwirkung des Bundesrates) zuständig war, die angefochtenen Bestimmungen zu erlassen.

3. a) Die Antragsteller machen die Verfassungswidrigkeit der bekämpften Gesetzesstellen noch aus einem anderen Grund geltend. Diese Gesetzesstellen hätten den normativen Inhalt, daß im Planstellenbereich des BMJ/Zentralleitung in der Verwendungsgruppe A von den in der DKl. VIII vorgesehenen 30/5 Planstellen 6 mit Generalanwälten und von den für die übrigen Beamten der Allgemeinen Verwaltung vorgesehenen 44 Planstellen 14 mit Staatsanwälten besetzt werden könnten, derartige Besetzungen aber ausschließlich für die Sektion IV des BMJ erfolgen dürften. Die Reservierung von Planstellen für Generalanwälte und Staatsanwälte zugunsten der Sektion IV des BMJ schränke die Leitungsbefugnis des Bundesministers für Justiz entgegen dem Art77 Abs3 und 20 Abs1 B-VG insofern ein, als bestimmte, nach dienstrechtlichen Merkmalen abgegrenzte Kategorien von Bediensteten nur innerhalb einer bestimmten Organisationseinheit verwendet werden dürften.3. a) Die Antragsteller machen die Verfassungswidrigkeit der bekämpften Gesetzesstellen noch aus einem anderen Grund geltend. Diese Gesetzesstellen hätten den normativen Inhalt, daß im Planstellenbereich des BMJ/Zentralleitung in der Verwendungsgruppe A von den in der DKl. römisch acht vorgesehenen 30/5 Planstellen 6 mit Generalanwälten und von den für die übrigen Beamten der Allgemeinen Verwaltung vorgesehenen 44 Planstellen 14 mit Staatsanwälten besetzt werden könnten, derartige Besetzungen aber ausschließlich für die Sektion römisch vier des BMJ erfolgen dürften. Die Reservierung von Planstellen für Generalanwälte und Staatsanwälte zugunsten der Sektion römisch vier des BMJ schränke die Leitungsbefugnis des Bundesministers für Justiz entgegen dem Art77 Abs3 und 20 Abs1 B-VG insofern ein, als bestimmte, nach dienstrechtlichen Merkmalen abgegrenzte Kategorien von Bediensteten nur innerhalb einer bestimmten Organisationseinheit verwendet werden dürften.

Die Festsetzung der Zahl der Sektionen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie sei ausschließlich Sache des Bundesministers (§7 Abs8 des Bundesministeriengesetzes). Auch dadurch, daß die angefochtenen Gesetzesstellen eine Sektion IV im BMJ vorsehen, werde die Leitungsbefugnis des Bundesministers verfassungswidrigerweise eingeschränkt.Die Festsetzung der Zahl der Sektionen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie sei ausschließlich Sache des Bundesministers (§7 Abs8 des Bundesministeriengesetzes). Auch dadurch, daß die angefochtenen Gesetzesstellen eine Sektion römisch vier im BMJ vorsehen, werde die Leitungsbefugnis des Bundesministers verfassungswidrigerweise eingeschränkt.

b) Auch diese Ansicht der Antragsteller trifft nicht zu:

aa) Wie bereits oben unter III.2.b dargetan, wird durch die bekämpften Klammerausdrücke "für Sektion IV" weder angeordnet, daß im BMJ eine Sektion IV eingerichtet wird oder bestehen zu bleiben hat, noch daß ihr bestimmte Aufgaben zuzuweisen sind; vielmehr knüpfen die angefochtenen budgetgesetzlichen Bestimmungen an die durch innerdienstliche Vorschriften eingerichtete Organisationseinheit "Sektion IV" als Faktum an.aa) Wie bereits oben unter römisch drei.2.b dargetan, wird durch die bekämpften Klammerausdrücke "für Sektion IV" weder angeordnet, daß im BMJ eine Sektion römisch vier eingerichtet wird oder bestehen zu bleiben hat, noch daß ihr bestimmte Aufgaben zuzuweisen sind; vielmehr knüpfen die ang

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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