RS Vwgh 2005/2/25 2004/02/0289

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §1;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art11;
StVO 1960 §105 Abs1 idF 1996/201;
StVO 1960 §4 Abs5b idF 1996/201;
StVO 1960 §4 Abs5b idF 2002/I/032;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/02/0537 E 26. Jänner 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber wollte offenbar mit der Neufassung des § 105 Abs 1 StVO idF des Art 69 Z 3 Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr 1996/201, nicht die Vollziehung des § 4 Abs 5b StVO schlechthin in die Bundeszuständigkeit stellen, sondern nur insoweit, als die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung des § 4 Abs 5b StVO vorgesehen ist. Auch vom VfGH wird die Meinung geteilt (Hinweis VfGH B 29. 9. 1998, A 35/97), daß

§ 4 Abs 5b StVO - abgesehen von der in seinem Beschluß nicht erwähnten Mitwirkung von Bundesorganen - von den Ländern im Rahmen des Art 11 B-VG zu vollziehen ist. Daher war die LReg zur Erledigung der Berufung gegen die Vorschreibung einer Gebühr gemäß § 4 Abs 5b StVO zuständig.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020289.X01

Im RIS seit

02.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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