RS Vwgh 2005/2/25 2003/09/0051

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05100000
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art11;
AuslBG §1 Abs2 litl idF 2001/I/115;
EURallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Ausländer als Schwiegersohn eines österreichischen Staatsbürgers gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist, ist beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts zu verneinen. Ehegatten eines Kindes (Schwiegersohn) können nicht als "Kinder" ("enfants", "figli", "children") im Sinne des Art. 11 der Verordnung (EWG) 1612/68 angesehen werden, weil mit diesen Worten Verwandte in absteigender Linie bezeichnet werden und verschwägerte Personen nicht zu diesem Personenkreis gehören (Hinweis auf die §§ 1598 ff des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches, die Art. 312 ff des französischen Code Civil und die Art. 231 ff des italienischen Codice Civile; Hinweis auch auf die §§ 40 und 42 ABGB).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003090051.X03

Im RIS seit

23.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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