RS Vwgh 2005/2/25 2003/09/0158

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28a Abs2;
AuslBG §3 Abs1;
StPO 1975 §90;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 28a Abs. 2 AuslBG dient der Sicherung der Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen gegen Verletzungen der Vorschriften des AuslBG. Sie bedeutet aber nicht die Möglichkeit der Organpartei zur Einflussnahme auf den weiteren Gang des Verfahrens etwa im Sinne einer Zurücklegung der Anzeige gemäß § 90 StPO. Eine Analogie zu dieser Bestimmung verbietet sich schon aus dem Grund, weil die Verwaltungsstrafbehörden keine Strafverfolgungsbehörden im Sinne der StPO sind.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003090158.X01

Im RIS seit

23.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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