RS Vwgh 2005/2/25 2002/02/0291

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0150 E 12. September 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Es steht mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft im Einklang, dass Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitigt, weil sich ein Sturztrunk kurz vor Fahrtantritt auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft erst nach einer gewissen Zeit auswirkt, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit aber sofort eintritt (Hinweis auf das E 11.7.2001, 98/03/0073, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Sturztrunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002020291.X01

Im RIS seit

17.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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