RS Vwgh 2005/2/25 2004/02/0217

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0237 E 16. Dezember 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Da die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs 2 KFG nur einmal besteht, ist der Zulassungsbesitzer, wurde bereits eine Anfrage an ihn zugestellt, nicht verpflichtet, eine denselben Sachverhalt erneut erfassende Anfrage zu beantworten (Hinweis E 19.10.1994, 94/03/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020217.X01

Im RIS seit

02.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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