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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/03/0237 E 16. Dezember 1998 RS 1Stammrechtssatz
Da die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs 2 KFG nur einmal besteht, ist der Zulassungsbesitzer, wurde bereits eine Anfrage an ihn zugestellt, nicht verpflichtet, eine denselben Sachverhalt erneut erfassende Anfrage zu beantworten (Hinweis E 19.10.1994, 94/03/0121).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020217.X01Im RIS seit
02.05.2005Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010