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Keine AngabeNorm
ADV §12 Abs1Beachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Gemäß § 8 Abs. 2 Allgemeine Dienstvorschrift ADV ist der Dienstverkehr mit den Zentralstellen des Bundes sowie mit ausländischen Behörden oder deren Organen ausschließlich dem BM für Landesverteidigung vorbehalten. Gemäß § 12 Abs. 1 ADV sind Bitten in der Regel auf dem Dienstweg vorzubringen. Nur bei Vorliegen besonderer Gründe kann innerhalb der Einheit von der Einhaltung des Dienstweges abgesehen werden. Die Obsorge um einen Arbeitsplatz, um eine Berufsausübung (auch bei einem öffentlichrechtlichen Dienstgeber) , etwaige Ansuchen um Erteilung einer gewerberechtlichen Konzession usw., sind nicht Dienstverkehr i. S. der ADV; die Einhaltung eines Dienstweges i. S. der ADV ist in solchen Fällen nicht denkmöglich.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Allgemeine Dienstvorschrift ADV ist der Dienstverkehr mit den Zentralstellen des Bundes sowie mit ausländischen Behörden oder deren Organen ausschließlich dem BM für Landesverteidigung vorbehalten. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ADV sind Bitten in der Regel auf dem Dienstweg vorzubringen. Nur bei Vorliegen besonderer Gründe kann innerhalb der Einheit von der Einhaltung des Dienstweges abgesehen werden. Die Obsorge um einen Arbeitsplatz, um eine Berufsausübung (auch bei einem öffentlichrechtlichen Dienstgeber) , etwaige Ansuchen um Erteilung einer gewerberechtlichen Konzession usw., sind nicht Dienstverkehr i. S. der ADV; die Einhaltung eines Dienstweges i. S. der ADV ist in solchen Fällen nicht denkmöglich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Militär und BundesheerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1969:B389.1969Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018