RS Vfgh 1969/10/1 B389/68

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Veröffentlicht am 01.10.1969
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Norm

ADV §12 Abs1
  1. ADV § 12 heute
  2. ADV § 12 gültig ab 21.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 422/2019
  3. ADV § 12 gültig von 01.07.2001 bis 20.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 134/2001
  4. ADV § 12 gültig von 01.03.1979 bis 30.06.2001

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Gemäß § 8 Abs. 2 Allgemeine Dienstvorschrift ADV ist der Dienstverkehr mit den Zentralstellen des Bundes sowie mit ausländischen Behörden oder deren Organen ausschließlich dem BM für Landesverteidigung vorbehalten. Gemäß § 12 Abs. 1 ADV sind Bitten in der Regel auf dem Dienstweg vorzubringen. Nur bei Vorliegen besonderer Gründe kann innerhalb der Einheit von der Einhaltung des Dienstweges abgesehen werden. Die Obsorge um einen Arbeitsplatz, um eine Berufsausübung (auch bei einem öffentlichrechtlichen Dienstgeber) , etwaige Ansuchen um Erteilung einer gewerberechtlichen Konzession usw., sind nicht Dienstverkehr i. S. der ADV; die Einhaltung eines Dienstweges i. S. der ADV ist in solchen Fällen nicht denkmöglich.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Allgemeine Dienstvorschrift ADV ist der Dienstverkehr mit den Zentralstellen des Bundes sowie mit ausländischen Behörden oder deren Organen ausschließlich dem BM für Landesverteidigung vorbehalten. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ADV sind Bitten in der Regel auf dem Dienstweg vorzubringen. Nur bei Vorliegen besonderer Gründe kann innerhalb der Einheit von der Einhaltung des Dienstweges abgesehen werden. Die Obsorge um einen Arbeitsplatz, um eine Berufsausübung (auch bei einem öffentlichrechtlichen Dienstgeber) , etwaige Ansuchen um Erteilung einer gewerberechtlichen Konzession usw., sind nicht Dienstverkehr i. S. der ADV; die Einhaltung eines Dienstweges i. S. der ADV ist in solchen Fällen nicht denkmöglich.

Entscheidungstexte

  • B389/68
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 01.10.1969 B389/68

Schlagworte

Militär und Bundesheer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1969:B389.1969

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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