RS Vwgh 2005/2/28 2001/03/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2005
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0305 E 24. November 1999 RS 1 Hier nur erster Satz, hier nur bezüglich § 4 Abs 5 StVO 1960.

Stammrechtssatz

Übertretungen nach § 4 Abs 1 lit a und § 4 Abs 5 StVO rechtfertigen als besonders grobe Verletzungen von der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr dienenden Vorschriften die Annahme des Fehlens der Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1994 (Hinweis E 24.1.1996, 95/03/0290, 23.10.1996, 96/03/0295). Ob der Bewerber um einen Taxilenkerausweis diese Straftaten vorsätzlich oder bloß fahrlässig begangen hat, ist in Anbetracht des erheblichen Unrechtsgehaltes dieser Verwaltungsübertretungen nicht von entscheidender Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030104.X05

Im RIS seit

29.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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