RS Vwgh 2005/2/28 2001/10/0223

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Veröffentlicht am 28.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §64a idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
DSt Rechtsanwälte 1990 §18;
RAO 1868 §5a;
VwRallg;

Rechtssatz

Über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels hat grundsätzlich die als Rechtsmittelinstanz in Betracht kommende Behörde zu entscheiden (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, unter E 4 zu § 66 Abs. 4 AVG wiedergegebene Rechtsprechung bzw. zu den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen von diesem Grundsatz die a.a.O. unter E 2 zu § 66 Abs. 4 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Im Anwendungsbereich des AVG könnte auch die Behörde erster Instanz gemäß § 64a AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 in einer Berufungsvorentscheidung die Berufung als unzulässig zurückweisen.

§ 64a AVG kann insofern nicht als ein allgemeiner Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens angesehen werden, der auch vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer anzuwenden gewesen wäre. Somit war der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer an sich zur Erlassung des angefochtenen (die Berufung als unzulässig zurückweisenden) Bescheides nicht zuständig.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Diverses Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001100223.X01

Im RIS seit

29.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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