RS Vwgh 2005/2/28 2001/03/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2005
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StVO 1960 §11 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §52 Z15;
StVO 1960 §8 Abs1 Satz3;
StVO 1960 §9 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat vom Oktober 1997 bis Jänner 1999 in der im vorliegenden Erkenntnis festgestellten Weise fünfmal gegen die StVO 1960 verstoßen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass zwischen seinem letzten Verkehrsdelikt und dem Entzug des Führerscheins fast elf Monate vergangen seien, ist nicht zielführend. Zum einen liegen die zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers herangezogenen Taten nicht so lange zurück, dass sie nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, zum anderen ist auch (bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids) angesichts des Gewichts des Fehlverhaltens noch kein als erheblich anzusehender längerer Zeitraum gegeben, der im Hinblick auf ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers bereits die Annahme gerechtfertigt hätte, dass der Beschwerdeführer seine Vertrauenswürdigkeit wieder erlangt habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030104.X06

Im RIS seit

29.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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