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Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, hat zwar im Zusammenhalt mit Art. II Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 4. März 1964, BGBl. 59/1964, Verfassungsrang (vgl. Slg. 5100/1965, 5102/1965) , die Ahndung von Verstößen gegen die Standespflichten und Berufspflichten (Disziplinarrecht) fällt aber nicht unter den vom Bf. bezogenen Art. 6 der Konvention (vgl. Slg. 4710/1964, 5033/1965, 5657/1968) .Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, hat zwar im Zusammenhalt mit Artikel römisch zwei, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes vom 4. März 1964, Bundesgesetzblatt 59 aus 1964,, Verfassungsrang vergleiche Slg. 5100 aus 1965,, 5102 aus 1965,) , die Ahndung von Verstößen gegen die Standespflichten und Berufspflichten (Disziplinarrecht) fällt aber nicht unter den vom Bf. bezogenen Artikel 6, der Konvention vergleiche Slg. 4710 aus 1964,, 5033 aus 1965,, 5657 aus 1968,) .
Bemerkt wird, daß auch die Europäische Kommission für Menschenrechte die in ihrer Entscheidung Appl. 734/60 (siehe Slg. 5657/1968) zum Ausdruck gebrachte Meinung, {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 MRK} beziehe sich nicht auf Anklagen, die die Verletzung von Disziplinarvorschriften betreffen, in ihrer späteren Entscheidung vom 10. Juli 1967, Appl. 2872/66 (Bd. 24, S. 113) , neuerlich ausgesprochen hat ("Whereas it follows, that Article 6 of the Convention is not applicable to the proceedings instituted against the Applicant before the disciplinary courts") .Bemerkt wird, daß auch die Europäische Kommission für Menschenrechte die in ihrer Entscheidung Appl. 734/60 (siehe Slg. 5657 aus 1968,) zum Ausdruck gebrachte Meinung, {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6,, Artikel 6, MRK} beziehe sich nicht auf Anklagen, die die Verletzung von Disziplinarvorschriften betreffen, in ihrer späteren Entscheidung vom 10. Juli 1967, Appl. 2872/66 (Bd. 24, S. 113) , neuerlich ausgesprochen hat ("Whereas it follows, that Article 6 of the Convention is not applicable to the proceedings instituted against the Applicant before the disciplinary courts") .
Ob von den Disziplinarbehörden ein Befragungsrecht des Bf. zu wahren gewesen wäre, ist eine Rechtsfrage, die auch im Falle unrichtiger Beurteilung nicht zu einer Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter führt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Diziplinarsachen Gesetzlicher Richter Recht auf Nichtentzug MenschenrechtskonventionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1970:B12.1970Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018