RS Vfgh 1970/10/5 B42/70

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Veröffentlicht am 05.10.1970
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Norm

B-VG
Bundes-Verfassungsgesetz Art10, B-VG Art10 Abs1 Z6
Staatsgrundgesetz Art5, StGG Art5
Staatsgrundgesetz Art6, StGG Art6
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Der VfGH hat in seinen Erk. Slg. 5521/1967 und 5534/1967 ausgeführt, daß die Erlassung von Vorschriften über die Rechtsstellung von Ausländern in bezug auf den Erwerb von Liegenschaften im Inland als eine Regelung des rechtsgeschäftlichen Liegenschaftsverkehrs unter den Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" fällt, soweit sie nicht ihren Sitz im Bereich einer anderen Materie hat. Demnach ist im Zeitpunkt der Erlassung des Oberösterreichischen Ausländergrunderwerbsgesetzes der Landesgesetzgeber hiefür nicht zuständig gewesen. Seit Inkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Dezember 1968, BGBl. 27/1969, mit dem das B-VG i. d. F. von 1929 durch eine Bestimmung über die Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Grundstücksverkehrs für Ausländer ergänzt wird (d. i. seit 22. Jänner 1969) , sind Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, Ländersache in Gesetzgebung und Vollziehung. Damit ist die im Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes fehlende Zuständigkeit des Landesgesetzgebers nachträglich geschaffen worden und das Gesetz unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz seither unbedenklich. Eine solche nachträgliche Sanierung eines Gesetzes ist nämlich ebenso zulässig (vgl. Slg. 5022/1965) wie es möglich ist, einer Verordnung, die ohne gesetzliche Deckung erlassen worden ist, durch ein nachfolgendes Gesetz eine einwandfreie verfassungsrechtliche Grundlage zu geben (vgl. Slg. 3043/1956, 3402/1958, 4884/1964, 4988/1965, 5813/1968, 5866/1968) .Der VfGH hat in seinen Erk. Slg. 5521 aus 1967, und 5534 aus 1967, ausgeführt, daß die Erlassung von Vorschriften über die Rechtsstellung von Ausländern in bezug auf den Erwerb von Liegenschaften im Inland als eine Regelung des rechtsgeschäftlichen Liegenschaftsverkehrs unter den Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" fällt, soweit sie nicht ihren Sitz im Bereich einer anderen Materie hat. Demnach ist im Zeitpunkt der Erlassung des Oberösterreichischen Ausländergrunderwerbsgesetzes der Landesgesetzgeber hiefür nicht zuständig gewesen. Seit Inkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Dezember 1968, Bundesgesetzblatt 27 aus 1969,, mit dem das B-VG i. d. F. von 1929 durch eine Bestimmung über die Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Grundstücksverkehrs für Ausländer ergänzt wird (d. i. seit 22. Jänner 1969) , sind Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, Ländersache in Gesetzgebung und Vollziehung. Damit ist die im Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes fehlende Zuständigkeit des Landesgesetzgebers nachträglich geschaffen worden und das Gesetz unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz seither unbedenklich. Eine solche nachträgliche Sanierung eines Gesetzes ist nämlich ebenso zulässig vergleiche Slg. 5022 aus 1965,) wie es möglich ist, einer Verordnung, die ohne gesetzliche Deckung erlassen worden ist, durch ein nachfolgendes Gesetz eine einwandfreie verfassungsrechtliche Grundlage zu geben vergleiche Slg. 3043 aus 1956,, 3402 aus 1958,, 4884 aus 1964,, 4988 aus 1965,, 5813 aus 1968,, 5866 aus 1968,) .

Auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 StGG ist das Gesetz verfassungsrechtlich unbedenklich. Das durch diesen Artikel gewährleistete Recht auf Freiheit des Erwerbs von Liegenschaften und der Verfügung über Liegenschaften richtete sich nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gegen jene historisch gegebenen Beschränkungen, die ehemals zugunsten bestimmter bevorrechteter Klassen bestanden haben (Slg. 21/1919, 2546/1953, 5031/1965, 6063/1969) und verbietet auch die Schaffung bevorrechteter Klassen, denen gegenüber anderen Personen das vorzugsweise Recht eingeräumt wird, die Liegenschaften zu erwerben (Slg. 5374/1966, 5683/1968) .Auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, StGG ist das Gesetz verfassungsrechtlich unbedenklich. Das durch diesen Artikel gewährleistete Recht auf Freiheit des Erwerbs von Liegenschaften und der Verfügung über Liegenschaften richtete sich nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gegen jene historisch gegebenen Beschränkungen, die ehemals zugunsten bestimmter bevorrechteter Klassen bestanden haben (Slg. 21 aus 1919,, 2546 aus 1953,, 5031 aus 1965,, 6063 aus 1969,) und verbietet auch die Schaffung bevorrechteter Klassen, denen gegenüber anderen Personen das vorzugsweise Recht eingeräumt wird, die Liegenschaften zu erwerben (Slg. 5374 aus 1966,, 5683 aus 1968,) .

Eine Regelung, wie sie das OÖ AusländergrunderwerbsG enthält, ist durch Art. 6 StGG nicht ausgeschlossen (vgl. Slg. 6091, 6092/1969) , zumal die Ergänzung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG} durch das schon erwähnte Bundesverfassungsgesetz BGBl. 27/1969 nunmehr "Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen" ausdrücklich vorsieht.Eine Regelung, wie sie das OÖ AusländergrunderwerbsG enthält, ist durch Artikel 6, StGG nicht ausgeschlossen vergleiche Slg. 6091, 6092 aus 1969,) , zumal die Ergänzung des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} durch das schon erwähnte Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 27 aus 1969, nunmehr "Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen" ausdrücklich vorsieht.

Das Recht des Verkäufers auf Verfügung über sein Eigentum gehört dem Privatrecht an; es steht unter dem Schutz des Art. 5 StGG (vgl. Slg. 5512/1967) Der VfGH konnte nicht finden, daß die Annahme der Behörde, dem Ankauf einer Liegenschaft in der Nähe von G durch einen Ausländer zu dem Zwecke, "für eine verhältnismäßig kurze Zeit eine Erholungsstätte zu haben" , sei die Genehmigung zu versagen, denkunmöglich ist und damit einer Gesetzlosigkeit gleichkommt. Eine Beeinträchtigung der im § 3 Abs. 1 des Gesetzes genannten öffentlichen Interessen liegt auch in der Überfremdung des heimischen Grundbesitzes; darauf ist ausdrücklich in der ..... Regierungsvorlage ..... hingewiesen. Es ist nun nicht denkunmöglich, wenn die bel. Beh. in dem angegebenen Verwendungszweck nicht einen Umstand erblickt, der eine Beeinträchtigung der im § 3 genannten öffentlichen Interessen ausschließt. Es ist auch nicht denkunmöglich, i. S. einer Gesetzlosigkeit, wenn die bel. Beh. die Versagung der Genehmigung allein mit der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen i. S. des § 3 Abs. 1 des Gesetzes begründet und die privaten Interessen der Bfin. als Verkäuferin nicht berücksichtigt.Das Recht des Verkäufers auf Verfügung über sein Eigentum gehört dem Privatrecht an; es steht unter dem Schutz des Artikel 5, StGG vergleiche Slg. 5512 aus 1967,) Der VfGH konnte nicht finden, daß die Annahme der Behörde, dem Ankauf einer Liegenschaft in der Nähe von G durch einen Ausländer zu dem Zwecke, "für eine verhältnismäßig kurze Zeit eine Erholungsstätte zu haben" , sei die Genehmigung zu versagen, denkunmöglich ist und damit einer Gesetzlosigkeit gleichkommt. Eine Beeinträchtigung der im Paragraph 3, Absatz eins, des Gesetzes genannten öffentlichen Interessen liegt auch in der Überfremdung des heimischen Grundbesitzes; darauf ist ausdrücklich in der ..... Regierungsvorlage ..... hingewiesen. Es ist nun nicht denkunmöglich, wenn die bel. Beh. in dem angegebenen Verwendungszweck nicht einen Umstand erblickt, der eine Beeinträchtigung der im Paragraph 3, genannten öffentlichen Interessen ausschließt. Es ist auch nicht denkunmöglich, i. S. einer Gesetzlosigkeit, wenn die bel. Beh. die Versagung der Genehmigung allein mit der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen i. S. des Paragraph 3, Absatz eins, des Gesetzes begründet und die privaten Interessen der Bfin. als Verkäuferin nicht berücksichtigt.

Entscheidungstexte

  • B42/70
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 05.10.1970 B42/70

Schlagworte

Ausländer Grunderwerb Oberösterreich Grundverkehr Eigentum Recht auf Unverletzlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1970:B42.1970

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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