RS Vfgh 1970/10/14 G20/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1970
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Norm

Bundes-Verfassungsgesetz Art7, B-VG Art7
Bundes-Verfassungsgesetz Art18, B-VG Art18 Abs1
Bundes-Verfassungsgesetz Art94, B-VG Art94
Bundes-Verfassungsgesetz Art131, B-VG Art131 Abs1 Z1
Bundes-Verfassungsgesetz Art144, B-VG Art144 Abs1
EGJN
Jurisdiktionsnorm §42, JN §42 Abs1
JN
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Art. IX Abs. 3 letzter Satz Jurisdiktionsnorm, JN, RGBl. 110/1895, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Artikel römisch neun, Absatz 3, letzter Satz Jurisdiktionsnorm, JN, RGBl. 110 aus 1895,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Der VfGH erkennt in ständiger Rechtsprechung, daß er sich nicht für berechtigt hält, bei der Prüfung der Frage, ob die Vorschrift, deren Verfassungswidrigkeit oder Gesetzwidrigkeit behauptet wird, für die Entscheidung des Gerichtes präjudiziell ist, das Gericht an eine bestimmte Auslegung zu binden und damit auf diese Art der gerichtlichen Entscheidung indirekt vorzugreifen. Ein Mangel der Präjudizialität liegt daher nur dann vor, wenn die zur Prüfung beantragte Bestimmung ganz offenbar und schon begrifflich überhaupt nicht als eine Voraussetzung des gerichtlichen Erk. in Betracht kommen kann (vgl. u. a. Slg. 2713/1954, 4158/1962, 4318/1962, 5357/1966) .Der VfGH erkennt in ständiger Rechtsprechung, daß er sich nicht für berechtigt hält, bei der Prüfung der Frage, ob die Vorschrift, deren Verfassungswidrigkeit oder Gesetzwidrigkeit behauptet wird, für die Entscheidung des Gerichtes präjudiziell ist, das Gericht an eine bestimmte Auslegung zu binden und damit auf diese Art der gerichtlichen Entscheidung indirekt vorzugreifen. Ein Mangel der Präjudizialität liegt daher nur dann vor, wenn die zur Prüfung beantragte Bestimmung ganz offenbar und schon begrifflich überhaupt nicht als eine Voraussetzung des gerichtlichen Erk. in Betracht kommen kann vergleiche u. a. Slg. 2713 aus 1954,, 4158 aus 1962,, 4318 aus 1962,, 5357 aus 1966,) .

Dieser Grundsatz gilt aber nicht für die Frage, ob ein angegriffenes Gesetz noch in Geltung steht. Zur Prüfung bereits aufgehobener oder sonst außer Wirksamkeit getretener Bestimmungen ist der VfGH nicht zuständig (vgl. u. a. Slg. 3853/1960, 4185/1962, 4509/1963, 5610/1957, 5717/1968) . Der VfGH hatte daher, weil dies seine Zuständigkeit in der Sache selbst und nicht die Legitimation des Gerichtes betrifft, ohne Bedachtnahme auf die rechtliche Beurteilung der Geltung des Gesetzes durch das antragstellende Gericht selbst zu entscheiden, ob der letzte Satz des Art. IX Abs. 3 EGJN noch dem Rechtsbestand angehört.Dieser Grundsatz gilt aber nicht für die Frage, ob ein angegriffenes Gesetz noch in Geltung steht. Zur Prüfung bereits aufgehobener oder sonst außer Wirksamkeit getretener Bestimmungen ist der VfGH nicht zuständig vergleiche u. a. Slg. 3853 aus 1960,, 4185 aus 1962,, 4509 aus 1963,, 5610 aus 1957,, 5717 aus 1968,) . Der VfGH hatte daher, weil dies seine Zuständigkeit in der Sache selbst und nicht die Legitimation des Gerichtes betrifft, ohne Bedachtnahme auf die rechtliche Beurteilung der Geltung des Gesetzes durch das antragstellende Gericht selbst zu entscheiden, ob der letzte Satz des Artikel römisch neun, Absatz 3, EGJN noch dem Rechtsbestand angehört.

Ob durch das Wiederinkrafttreten einer österreichischen Verfassungsvorschrift im Jahre 1945 in diesem Zeitpunkt bestehende einfache Rechtsvorschriften aufgehoben worden sind, hängt vom Inhalt der Verfassungsvorschrift ab. Nur insoweit darin auch eine Anordnung liegt, die das Weiterbestehen von Rechtsvorschriften ausschließt, sie also außer Kraft setzt, ist Derogation eingetreten (Slg. 5810/1968, früher schon Slg. 5630/1967, 5120/1965) . In diesen Erk. hat der VfGH z. B. den Vorschriften der Art. 7, 18 Abs. 1 und 94 B-VG keinen derogatorischen Inhalt beigemessen, sondern hat eine Verfassungswidrigkeit angenommen, wenn eine gesetzliche Vorschrift einem der genannten verfassungsgesetzlichen Grundsätze nicht entspricht. Bei Art. IX Abs. 3 letzter Satz EGJN liegt ein Fall dieser Art vor. Keine Verfassungsbestimmung hat einen die Geltung der angefochtenen Gesetzesvorschrift beseitigenden Inhalt.Ob durch das Wiederinkrafttreten einer österreichischen Verfassungsvorschrift im Jahre 1945 in diesem Zeitpunkt bestehende einfache Rechtsvorschriften aufgehoben worden sind, hängt vom Inhalt der Verfassungsvorschrift ab. Nur insoweit darin auch eine Anordnung liegt, die das Weiterbestehen von Rechtsvorschriften ausschließt, sie also außer Kraft setzt, ist Derogation eingetreten (Slg. 5810 aus 1968,, früher schon Slg. 5630 aus 1967,, 5120 aus 1965,) . In diesen Erk. hat der VfGH z. B. den Vorschriften der Artikel 7,, 18 Absatz eins und 94 B-VG keinen derogatorischen Inhalt beigemessen, sondern hat eine Verfassungswidrigkeit angenommen, wenn eine gesetzliche Vorschrift einem der genannten verfassungsgesetzlichen Grundsätze nicht entspricht. Bei Artikel römisch neun, Absatz 3, letzter Satz EGJN liegt ein Fall dieser Art vor. Keine Verfassungsbestimmung hat einen die Geltung der angefochtenen Gesetzesvorschrift beseitigenden Inhalt.

Über das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit haben nach der Vorschrift des {Jurisdiktionsnorm § 42, § 42 Abs. 1 JN} die Gerichte zu entscheiden. Hievon macht Art. IX Abs. 3 EGJN für den Fall eines Zweifels des Gerichtes ("wenn es zweifelhaft ist") eine Ausnahme, denn die nach dieser Gesetzesstelle vom Gerichte angeforderte Erklärung des Justizministers ist für das Gericht für die Beurteilung der Zuständigkeit bindend. Diese Gesetzesvorschrift hat daher nicht die Bedeutung, eine Sachgrundlage für die gerichtliche Entscheidung zu schaffen, die Erklärung des Justizministers hat vielmehr die Wirkung, daß durch sie der Bereich der inländischen Gerichtsbarkeit abgegrenzt wird.Über das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit haben nach der Vorschrift des {Jurisdiktionsnorm Paragraph 42,, Paragraph 42, Absatz eins, JN} die Gerichte zu entscheiden. Hievon macht Artikel römisch neun, Absatz 3, EGJN für den Fall eines Zweifels des Gerichtes ("wenn es zweifelhaft ist") eine Ausnahme, denn die nach dieser Gesetzesstelle vom Gerichte angeforderte Erklärung des Justizministers ist für das Gericht für die Beurteilung der Zuständigkeit bindend. Diese Gesetzesvorschrift hat daher nicht die Bedeutung, eine Sachgrundlage für die gerichtliche Entscheidung zu schaffen, die Erklärung des Justizministers hat vielmehr die Wirkung, daß durch sie der Bereich der inländischen Gerichtsbarkeit abgegrenzt wird.

Dieser normative Akt ist kein Bescheid i. S. des Verwaltungsverfahrensrechtes, des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 131, Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG} oder des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 1 B-VG}. Der in ihm enthaltene Befehl richtet sich unmittelbar an das Gericht, was allein schon eine Unterstellung unter den Bescheidbegriff ausschließt, denn es werden nicht, was für diesen wesentlich wäre, Rechte oder Rechtsverhältnisse des Gerichtes festgestellt oder gestaltet. Auch den Prozeßparteien gegenüber ist die Erklärung des Justizministers kein Bescheid.Dieser normative Akt ist kein Bescheid i. S. des Verwaltungsverfahrensrechtes, des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 131,, Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG} oder des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, Absatz eins, B-VG}. Der in ihm enthaltene Befehl richtet sich unmittelbar an das Gericht, was allein schon eine Unterstellung unter den Bescheidbegriff ausschließt, denn es werden nicht, was für diesen wesentlich wäre, Rechte oder Rechtsverhältnisse des Gerichtes festgestellt oder gestaltet. Auch den Prozeßparteien gegenüber ist die Erklärung des Justizministers kein Bescheid.

Der prozessuale Vorgang wird durch die Übermittlung der Erklärung an das Gericht vollendet. Den Prozeßparteien steht auf deren Inhalt keine Ingerenz zu, sie unterliegt nicht der Kontrolle durch den VwGH oder VfGH. Der Grund für die Endgültigkeit der Geltung der Erklärung des Justizministers beruht daher nicht in der Unterlassung der Anrufung der Gerichte des öffentlichen Rechtes durch die Prozeßparteien, sondern ist eine der Erklärung unmittelbar innewohnende rechtliche Eigenschaft.

Die Erklärung läßt sich aber auch nicht dem Begriff einer Verordnung zuordnen, wobei die sog. Verwaltungsverordnungen von vornherein ausscheiden, denn darunter werden bestimmte generelle Vorschriften von Verwaltungsbehörden an unterstellte Verwaltungsbehörden verstanden. Aber auch eine Qualifikation als Rechtsverordnung ist auszuschließen. Das Verwaltungsgeschehen ist im Art. IX Abs. 3 EGJN abschließend umschrieben, die Kundmachung, die ein essentielles Merkmal für eine gesetzmäßige Rechtsverordnung ist, hat nicht stattzufinden. Die Erklärung des Justizministers ist aber auch keine an die Allgemeinheit überhaupt oder an bestimmte nach Gattungsmerkmalen bezeichnete Gruppe der Bevölkerung adressierte Anordnung, sondern Adressat der Anordnung ist in Wahrheit nur eine im vorhinein individuell bestimmte Mehrheit von Personen. Neben den Prozeßparteien richtet sich die Anordnung auch an das Gericht. Dem VfGH scheint es nicht richtig zu sein, diesen Individualbegriff - Gericht - in die zur Entscheidung berufenen allenfalls mehrere Personen aufzulösen, um auf diese Weise eine generelle Adresse zu begründen.Die Erklärung läßt sich aber auch nicht dem Begriff einer Verordnung zuordnen, wobei die sog. Verwaltungsverordnungen von vornherein ausscheiden, denn darunter werden bestimmte generelle Vorschriften von Verwaltungsbehörden an unterstellte Verwaltungsbehörden verstanden. Aber auch eine Qualifikation als Rechtsverordnung ist auszuschließen. Das Verwaltungsgeschehen ist im Artikel römisch neun, Absatz 3, EGJN abschließend umschrieben, die Kundmachung, die ein essentielles Merkmal für eine gesetzmäßige Rechtsverordnung ist, hat nicht stattzufinden. Die Erklärung des Justizministers ist aber auch keine an die Allgemeinheit überhaupt oder an bestimmte nach Gattungsmerkmalen bezeichnete Gruppe der Bevölkerung adressierte Anordnung, sondern Adressat der Anordnung ist in Wahrheit nur eine im vorhinein individuell bestimmte Mehrheit von Personen. Neben den Prozeßparteien richtet sich die Anordnung auch an das Gericht. Dem VfGH scheint es nicht richtig zu sein, diesen Individualbegriff - Gericht - in die zur Entscheidung berufenen allenfalls mehrere Personen aufzulösen, um auf diese Weise eine generelle Adresse zu begründen.

Die bindende Erklärung des Justizministers hat in der Form einer autoritativen Feststellung der Rechtslage auf dem Gebiete der Exterritorialität den Auftrag an das anfragende Gericht zum Inhalt, in einer individuell bestimmten Prozeßsache die ihr entsprechende Entscheidung zu treffen.

Diese Norm läßt sich unter keine der österreichischen Rechtsordnung bekannten Verwaltungsformen einreihen.

Der VfGH glaubt, daß der vorliegende Fall nicht zwingt, darüber zu entscheiden, ob in der österreichischen Verfassung außer Bescheiden, Verordnungen und Weisungen noch andere normative Akte zulässig sind, weil die Regelung, die der Art. IX Abs. 3 EGJN in seinem Schlußsatz enthält, ohne Rücksicht darauf eine unmittelbare Beurteilung zuläßt.Der VfGH glaubt, daß der vorliegende Fall nicht zwingt, darüber zu entscheiden, ob in der österreichischen Verfassung außer Bescheiden, Verordnungen und Weisungen noch andere normative Akte zulässig sind, weil die Regelung, die der Artikel römisch neun, Absatz 3, EGJN in seinem Schlußsatz enthält, ohne Rücksicht darauf eine unmittelbare Beurteilung zuläßt.

Nach dieser Gesetzesvorschrift ist der Justizminister eine dem Gerichte zwar nicht organisatorisch aber entscheidungsmäßig vorgesetzte Behörde. Zur Entscheidung ein und derselben Rechtssache werden Verwaltungsbehörde und Gericht zu einer Gesamtheit verflochten. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 94, Art. 94 B-VG}, demzufolge die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist, läßt es jedoch nicht zu, daß über dieselbe Sache Gerichte und Verwaltungsbehörden nebeneinander oder nacheinander entscheiden (Slg. 4455/1963) .Nach dieser Gesetzesvorschrift ist der Justizminister eine dem Gerichte zwar nicht organisatorisch aber entscheidungsmäßig vorgesetzte Behörde. Zur Entscheidung ein und derselben Rechtssache werden Verwaltungsbehörde und Gericht zu einer Gesamtheit verflochten. {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 94,, Artikel 94, B-VG}, demzufolge die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist, läßt es jedoch nicht zu, daß über dieselbe Sache Gerichte und Verwaltungsbehörden nebeneinander oder nacheinander entscheiden (Slg. 4455 aus 1963,) .

Entscheidungstexte

  • G20/70
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 14.10.1970 G20/70

Schlagworte

Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung Zivilprozeßordnung Jurisdiktionsnorm Verfassung Übergang derogierende Wirkung Verordnung Rechtsverordnung Verfassungsgerichtshof Art. 140 B-VG Prozeßvoraussetzungen und Prozeß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1970:G20.1970

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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