RS Vwgh 2005/2/28 2001/10/0175

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Veröffentlicht am 28.02.2005
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §50 Abs2 Z1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1995 TeilA §7 Abs5;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1997 TeilA §7 Abs5;

Rechtssatz

Die Auffassung, dass derjenige, der eine Berufsunfähigkeitspension beantragt, zum Zeitpunkt des Antrages in die Liste der Tiroler Rechtsanwaltskammer als Rechtsanwalt eingetragen sein muss, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 50 Abs. 2 Z. 1 RAO, wonach anspruchsberechtigt nur Rechtsanwälte sind, die "zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls" in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001100175.X01

Im RIS seit

20.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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