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Bundes-Verfassungsgesetz Art14, B-VG 1929 Art14Beachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Die Regelung der Heranbildung von Sportlehrern und Leibeserziehern unter Verfolgung pädagogischer und erzieherischer Ziele ist eine Angelegenheit auf dem Gebiete des Schulwesens nach Art. 14 B-VG.Die Regelung der Heranbildung von Sportlehrern und Leibeserziehern unter Verfolgung pädagogischer und erzieherischer Ziele ist eine Angelegenheit auf dem Gebiete des Schulwesens nach Artikel 14, B-VG.
Der Kompetenzbegriff "Schulwesen, Erziehungswesen und Volksbildungswesen" des Art. 14 B-VG i. d. F. von 1929, übereinstimmend mit § 42 Übergangsgesetz i. d. F. des Übergangsgesetzes von 1929 (Slg. 3234/1957) , besteht seit dem Bundesverfassungsgesetz, BGBl. 215/1962, nicht mehr. Der neu gefaßte Art. 14 Abs. 1 B-VG hat das "Gebiet des Schulwesens" und das "Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime und Studentenheime" zum Gegenstand, während es gemäß Art. VIII des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 215/1962 in den Angelegenheiten der Volksbildung und des durch dieses Bundesverfassungsgesetz nicht erfaßten Erziehungswesens i. S. des Art. 14 B-VG 1929 bei der bisherigen, durch das Erfordernis von paktierten Gesetzen gekennzeichneten Kompetenzlage verbleibt.Der Kompetenzbegriff "Schulwesen, Erziehungswesen und Volksbildungswesen" des Artikel 14, B-VG i. d. F. von 1929, übereinstimmend mit Paragraph 42, Übergangsgesetz i. d. F. des Übergangsgesetzes von 1929 (Slg. 3234 aus 1957,) , besteht seit dem Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt 215 aus 1962,, nicht mehr. Der neu gefaßte Artikel 14, Absatz eins, B-VG hat das "Gebiet des Schulwesens" und das "Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime und Studentenheime" zum Gegenstand, während es gemäß Artikel römisch acht, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt 215 aus 1962, in den Angelegenheiten der Volksbildung und des durch dieses Bundesverfassungsgesetz nicht erfaßten Erziehungswesens i. S. des Artikel 14, B-VG 1929 bei der bisherigen, durch das Erfordernis von paktierten Gesetzen gekennzeichneten Kompetenzlage verbleibt.
Das Bundesverfassungsgesetz BGBl. 215/1962 hat den einheitlichen Kompetenzbegriff "Schulwesen, Erziehungswesen und Volksbildungswesen" aufgelöst und die selbständigen Kompetenztatbestände "Schulwesen" , "Erziehungswesen" und "Angelegenheiten der Volksbildung" geschaffen.Das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 215 aus 1962, hat den einheitlichen Kompetenzbegriff "Schulwesen, Erziehungswesen und Volksbildungswesen" aufgelöst und die selbständigen Kompetenztatbestände "Schulwesen" , "Erziehungswesen" und "Angelegenheiten der Volksbildung" geschaffen.
Der Begriff "Schule" ist aber durch diese kompetenzrechtliche Veränderung nicht berührt worden, er hat daher weiterhin den Inhalt, wie ihn der VfGH in seiner bisherigen Judikatur ausgelegt hat.
Der VfGH hat wiederholt erkannt, daß keine "Schule" vorliegt, wenn Gegenstand der Unterweisung nur die Vermittlung von Fertigkeiten ist.
Ein Fall dieser Art liegt jedoch nicht vor, denn die nach dem Entwurf zu errichtenden Bundesanstalten haben die Aufgabe, unter Verfolgung pädagogischer und erzieherischer Ziele Sportlehrer und Leibeserzieher heranzubilden. Allein aus diesem Grunde schon liegt eine "Schule" vor.
Durch Art. 14 B-VG ist das "Schulwesen" aus der generellen Länderkompetenz herausgenommen, und in diesem Umfang liegt die Materie des Sportwesens nicht vor.Durch Artikel 14, B-VG ist das "Schulwesen" aus der generellen Länderkompetenz herausgenommen, und in diesem Umfang liegt die Materie des Sportwesens nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schulen Verfassungsgerichtshof Art. 138 Abs. 2 B-VG RechtssätzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1971:KII_3.1971Zuletzt aktualisiert am
13.04.2018