RS Vwgh 2005/3/1 2002/04/0167

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Veröffentlicht am 01.03.2005
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Index

L82801 Gas Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GasG Bgld 1974 §2;
GasG Bgld 1974 §5 Abs5;
GasV 01te Bgld 1974;
GewO 1994 §77 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behörde hat dem Beschwerdeführer eine Bewilligung unter Vorschreibung von das Vorhaben in seinem Wesen verändernden Auflagen erteilt. Die Behörde hat nach § 5 Abs. 5 Burgenländisches Gasgesetz darzulegen, warum die vorgeschriebenen Auflagen zur Sicherung welcher in den Anlagen zur 1. Gasverordnung aufgezählten technischen Richtlinie in der dort genannten Fassung bzw. welcher sonstiger Bestimmung des Gesetzes erforderlich ist (vgl. zur Erforderlichkeit von Auflagen nach § 77 Abs. 1 GewO 1994 das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2002/04/0169 mwN). Sie hat die tatsächlichen und die rechtlichen Grundlagen ihrer Annahme offenzulegen, nach denen sie verpflichtet ist, Auflagen entgegen dem klaren Willen des Antragstellers vorzuschreiben.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002040167.X02

Im RIS seit

30.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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